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ASoK 2, Februar 2002, Seite 59

OGH: Arbeitsunfall

1. Gemäß § 334 Abs. 1 ASVG i. V. m. § 333 Abs. 4 ASVG haftet der Aufseher im Betrieb für alle aus einem Arbeitsunfall nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen, wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat.

2. Die Übertretung von einzelnen Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen. Vielmehr ist auf die Gefährlichkeit der Situation besonders Bedacht zu nehmen.

S. 603. Der Einsatz eines erst vor einer Woche aufgenommenen Lehrlings an einer Abkantpresse, wodurch gegen die zum damaligen Zeitpunkt maßgebliche KJBG-Verordnung BGBl. Nr. 527/1981 (vgl. nunmehr § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-Verordnung BGBl. II Nr. 436/1998) verstoßen wurde, begründet kein eigenes grobes Verschulden, wenn die anweisenden Facharbeiter nicht die Ausbildner des Lehrlings i. S. d. BAG waren und vom Ausbildner auch keine Anweisungen oder Aufklärungen erhielten. -(§§ 333 Abs. 4, 334 Abs. 1 ASVG)

( 8 Ob A 109/01 i)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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