ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 131 Inkrafttreten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Baustellendatenbank (§ 131 Abs 8 ASchG) | |
II. | Organisationsreform der Arbeitsaufsicht (§ 131 Abs 9 ASchG) | |
III. | Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung (§ 131 Abs 10 ASchG) | |
IV. | Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform (§ 131 Abs 13 ASchG) | |
V. | ASRÄG-Deregulierung (§ 131 Abs 14 ASchG) | |
VI. | CLP-Anpassung und Rechtsbereinigung (§ 131 Abs 15 ASchG) | |
VII. | Elektronische Bauarbeiten-Meldung (§ 131 Abs 16 ASchG) | |
VIII. | Entfall der Auflagepflicht - Deregulierungsgesetz 2017 (§ 131 Abs 17 ASchG) | |
IX. | ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (§ 131 Abs 18 ASchG) | |
X. | Sozialversicherungs-Organisationsreform (§ 131 Abs 19 ASchG) | |
XI. | Arbeitsmedizinischer Fachdienst (§ 131 Abs 20 ASchG) | |
XII. | Betriebsübergabe - Grace Period (§ 131 Abs 21 ASchG) |
I. Baustellendatenbank (§ 131 Abs 8 ASchG)
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Mit der Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl I 2011/51, wurde § 31a (Baustellendatenbank) in das BUAG eingefügt. Diese Regelung schuf die Grundlage für die BUAK, eine Baustellendatenbank einzurichten. Sinn dieser Datenbank ist es, einen Überblick über neu beginnende Baustellen zu erlangen, um so eine gezielte und planmäßige Kontrolle zu ermöglichen. Diese Datenbank soll auch anderen Behörden zugänglich sein, die Baustellen kontrollieren. Zur Erleichterung der Erfüllung der Meldeverpflichtung sollte die BUAK eine Webanwendung zur Verfügung stellen. Die Einbindung dieser Webanwendung in das Unternehmensserviceportal is...