ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 129
Übersicht der Kommentierung
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I. | Aushang- bzw Auflagepflicht | |
II. | Leichte Zugänglichkeit für Arbeitnehmer | |
III. | Entfall der Auflagepflicht ab |
I. Aushang- bzw Auflagepflicht
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Bis galt im Arbeitsschutzrecht die Aushangpflicht gemäß § 129 ASchG aF:
„In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. Diese Auflagepflicht gilt sinngemäß für jene Baustellen, die gemäß § 97 zu melden sind.“
Zur alten Rechtslage:
Alle Arbeitnehmerschutzvorschriften sind sogenannte „aushangpflichtige“ Rechtsvorschriften (Szymanski/Oberhauser/Marx [Hrsg], ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, 265 FN 1). Im sogenannten betrieblichen Kundmachungswesen - das sind die in arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Publikation von Rechtsnormen oder rechtserheblichen Tatsachen - fi...