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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 92 Arbeitsstättenbewilligung

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Erfordernis einer Arbeitsstättenbewilligung
1- 3
II.
Verordnung über die Betriebsbewilligung
4- 7
III.
Bewilligungsvoraussetzungen, Auflagen und Bedingungen
8- 12
IV.
Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens
13, 14
V.
Erforderliche Unterlagen
15- 18
VI.
Erlöschen der Arbeitsstättenbewilligung
VII.
Änderung der Arbeitsstättenbewilligung
20- 22

I. Erfordernis einer Arbeitsstättenbewilligung

1

Eine gesonderte Arbeitsstättenbewilligung der zuständigen Behörde nach § 92 Abs 1 ASchG ist nur für Arbeitsstätten vorgesehen, die in besonderem Maß eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können aufgrund ihrer

  • Betriebseinrichtungen,

  • Arbeitsmittel,

  • verwendeten Arbeitsstoffe oder

  • Arbeitsverfahren.

2

Die Regelung ist nur von subsidiärer Bedeutung, weil eine Arbeitsstättenbewilligung nur erforderlich ist, wenn die Arbeitsstätte keiner Genehmigungspflicht nach § 93 ASchG unterliegt (Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes im Genehmigungsverfahren), selbst wenn die Voraussetzungen nach § 92 Abs 1 ASchG in der konkreten Arbeitsstätte erfüllt sind: Nach § 93 ASchG muss die Verfahrensbehörde die Belange des Arbeitnehmerschutzes mit berücksichtigen (Prinzip der Verfahrenskonzentration), Hauptanwe...

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