ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 89 Zentren der Unfallversicherungsträger
Übersicht der Kommentierung
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I. Zentren der AUVA und BVAEB
1
Der Bundesminister für Arbeit kann durch Verordnung gemäß § 89 Abs 1 ASchG die AUVA beauftragen, arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Zentren gemäß §§ 75 und 80 ASchG zu betreiben, wenn das für eine ausreichende flächendeckende Betreuung der Arbeitnehmer geboten ist.
2
Die Regelung kann als totes Recht gelten, weil aufgrund des bestehenden Angebots an Präventivdiensten kein Bedarf gegeben ist. Zudem wurde mit § 78a ASchG der Unfallversicherungsträger zur Einrichtung von Präventionszentren im Rahmen der Neuordnung der Präventivdienstbetreuung durch das ANS-RG verpflichtet (siehe Anmerkungen zu § 78a ASchG).
3
Aufschluss über die Regelungshintergründe geben die Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung: Mit § 89 der ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 wurde eine dem § 22e ANSchG der alten Rechtslage („arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs - und Forschungsstellen - arbeitsmedizinische Zentren“) vergleichbare Regelung in das ASchG aufgenommen. Sie wurde gegenüber der ANSchG-Rechtslage dahingehend abgeändert, dass dieser Auftrag
sich auf arbeitsmedizinische Zent...