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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 89 Zentren der Unfallversicherungsträger

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


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I.
Zentren der AUVA und BVAEB
1- 4
II.
Aufgabenübergang Verkehrsbereich in das BMASK
5- 7

I. Zentren der AUVA und BVAEB

1

Der Bundesminister für Arbeit kann durch Verordnung gemäß § 89 Abs 1 ASchG die AUVA beauftragen, arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Zentren gemäß §§ 75 und 80 ASchG zu betreiben, wenn das für eine ausreichende flächendeckende Betreuung der Arbeitnehmer geboten ist.

2

Die Regelung kann als totes Recht gelten, weil aufgrund des bestehenden Angebots an Präventivdiensten kein Bedarf gegeben ist. Zudem wurde mit § 78a ASchG der Unfallversicherungsträger zur Einrichtung von Präventionszentren im Rahmen der Neuordnung der Präventivdienstbetreuung durch das ANS-RG verpflichtet (siehe Anmerkungen zu § 78a ASchG).

3

Aufschluss über die Regelungshintergründe geben die Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung: Mit § 89 der ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 wurde eine dem § 22e ANSchG der alten Rechtslage („arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs - und Forschungsstellen - arbeitsmedizinische Zentren“) vergleichbare Regelung in das ASchG aufgenommen. Sie wurde gegenüber der ANSchG-Rechtslage dahingehend abgeändert, dass dieser Auftrag

  • sich auf arbeitsmedizinische Zent...

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