ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 82c Arbeitsmedizinischer Fachdienst
Übersicht der Kommentierung
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I. | AFa-Ausbildung, Gesundheitsberuf und Berufserfahrung (§ 82c Abs 1 u 2) | ||
A. | Gesundheitsberufe | ||
B. | AFa-Ausbildung: | ||
II. | Arbeitsmedizinische Tätigkeiten unter AMED-Leitung - Einrechnung in die Präventionszeit (Abs 3 u 4) | ||
A. | Einrechnung von AFa-Tätigkeiten in die AMED-Präventionszeit | ||
B. | AFa-Tätigkeit unter AMED-Leitung | ||
C. | Unterscheidung AFa - sonstige Fachleute (§ 82b) | ||
III. | AFa-Pflichten, Aufzeichnungen, Arbeitsschutzausschuss (Abs 5 u 6) | ||
IV. | AFa mit AFA-Ausbildung 2017-2021 (Abs 7) | ||
V. | Anerkennung ausländischer AFa-Ausbildungen (Abs 8 u 9) | ||
VI. | AFa-Einsatz bei Begehungen in Kleinbetrieben und bei Zentrenbetreuung (Präventionszentren, AMZ) | ||
VII. |
Vorspann
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Seit können zur Unterstützung der Arbeitsmediziner der Arbeitsstätte auch Angehörige eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes (AFa) beschäftigt werden. Soweit AFa präventionszeitfähige Tätigkeiten der Arbeitsmediziner (§ 82 ASchG) unter deren Leitung durchführen, können AFa-Tätigkeiten auch in die arbeitsmedizinische Präventionszeit eingerechnet werden. Diese Neuregelung des § 82c ASchG wurde mit BGBl I 2022/...