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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 82 Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einrechnung in die Präventionszeit
1- 3
II.
Einrechenbare Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
4- 17
III.
Keine Einrechenbarkeit in die Präventionszeit

I. Einrechnung in die Präventionszeit

1

In § 82 ASchG werden jene Tätigkeiten taxativ aufgezählt, welche in die Präventionszeit der Arbeitsmediziner nach § 82a ASchG einrechenbar sind.

2

Die ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 sah in § 82 noch eine nach der Arbeitnehmerzahl gestaffelte Mindestpräventionszeit der Arbeitsmediziner in Stunden vor. § 82 idgF entspricht im Wesentlichen dem § 82 Abs 3 der ASchG-Stammfassung über die in die Mindesteinsatzzeit einrechenbare Zeit, die für die angeführten Tätigkeiten der Arbeitsmediziner aufgewendet wurde. Mit der ASchG-Novelle BGBI I 1999/12 wurden die verbindlichen Mindesteinsatzzeiten für die Präventivfachkräfte für kleinere Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern ersetzt durch das sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Begehungsmodell gemäß § 77a ASchG. Für größere Arbeitsstätten wurde die Mindesteinsatzzeit zunächst beibehalten und erst mit dem ANS-RG (ASchG-Novelle BGBl I 2001/159) durch die Präventionszeit gemäß § 82a ASchG ersetzt. Die für die im § 82 ASchG taxativ angeführten Tätigkeiten der Arbeitsmediziner aufge...

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