ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 77 Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte
Übersicht der Kommentierung
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I. Einrechnung in die Präventionszeit
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In § 77 ASchG werden jene Tätigkeiten taxativ aufgezählt, welche in die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte nach § 82a ASchG einrechenbar sind.
Die ASchG-Stammfassung BGBI 1994/450 sah in § 77 noch eine nach der Arbeitnehmerzahl gestaffelte Mindestpräventionszeit der Sicherheitsfachkräfte in Stunden vor: Die Festlegung einer Mindesteinsatzzeit hatte sich in der Praxis bewährt und entspricht auch Art 7 Abs 3 der Richtlinie 391/89/EWG, wonach die „benannten Arbeitnehmer“ über die entsprechende Zeit verfügen müssen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Der § 77 idgF entspricht im Wesentlichen dem § 77 Abs 6 der ASchG-Stammfassung über die in die Mindesteinsatzzeit einrechenbare Zeit, die für die angeführten Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte aufgewendet wurde.
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Mit der ASchG-Novelle BGBI I 1999/12 wurden die verbindlichen Mindesteinsatzzeiten für die Präventivfachkräfte für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern ersetzt durch das flexiblere Begehungsmodell gemäß § 77a ASchG zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizi...