Suchen Kontrast Hilfe
ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 64 Handhabung von Lasten

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Manuelle Lastenhandhabung
1- 5
II.
Grenzlasten
6- 13
III.
Evaluierung manueller Lastenhandhabung
14- 17
IV.
Körperliche Eignung der Arbeitnehmer
18- 20
V.
Information und Unterweisung bei manueller Lastenhandhabung

I. Manuelle Lastenhandhabung

1

Händisches Bewegen von Lasten, das Unfallgefahren oder Gefährdungen va des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt, ist zu vermeiden. Arbeitgeber müssen dazu geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder geeignete Mittel einsetzen (§ 64 Abs 1 und 2 ASchG, vgl § 7 ASchG - Grundsätze der Gefahrenverhütung).

Händisches Bewegen von Lasten ist das

  • Heben und Absetzen (Umsetzen), Halten (Abstützen) und Tragen,

  • Schieben und Ziehen (inklusive Manövrieren),

  • Betätigen (Bewegen), zB von Stellteilen.

2

§ 64 ASchG dient der Umsetzung der Richtlinie 90/269/EWG bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt:

  • § 64 Abs 1 ASchG entspricht (unter Erweiterung um die Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparats) dem Art 2 der Richtlinie 90/269/EWG,

  • § 64 Abs 2 entspricht dem Art 3 der Richtlinie,

  • § 64 Abs 3 dem Art 4 lit a und b sowie Art 3 Abs 2,

  • § 64 ...

Daten werden geladen...