ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 55 Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und freiwillige Untersuchungen | |
II. | Befunderläuterung auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin | |
III. | Untersuchungsrichtlinien |
I. Wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und freiwillige Untersuchungen
1
Die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen haben bei den wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und den freiwilligen Untersuchungen grundsätzlich vorzugehen wie bei den obligatorischen, wobei jedoch die Mitteilung der Beurteilung an den Arbeitgeber sowie an das Arbeitsinspektorat entfällt.
2
Eine Ausnahme von § 50 Abs 2 ASchG gilt nach § 10 VGÜ (Durchführung von Tonschwellenaudiogrammen).
Zu den besonderen Untersuchungen siehe Anmerkungen zu § 50 Rz 14 ff, VGÜ.
II. Befunderläuterung auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
3
Eine Übermittlung der Befunde an das Arbeitsinspektorat ist nicht vorgesehen, ebenso wenig eine Überprüfung der Beurteilung durch das Arbeitsinspektorat.
Die Ärzte und Ärztinnen der Arbeitsinspektion sind aber verpflichtet, dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin den Befund zu erläutern, wenn er/sie dies unter Vorlage des Befundes verlangt. (E...