ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 49 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | |||
A. | Allgemeines zum fünften Abschnitt — EU-Richtlinien zur Gesundheitsüberwachung | ||
B. | Rechtsüberleitung (§ 112 ASchG) und Systematik der Untersuchungen | ||
C. | Verordnung über die Gesundheitsüberwachung 2024 (VGÜ) | ||
II. | |||
III. | Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 49 Abs 1 und 2 ASchG, VGÜ) | ||
A. | Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 Abs 1 ASchG, § 2 VGÜ | ||
B. | Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 Abs 2 ASchG, § 3 VGÜ | ||
C. | Eignungs- und Folgeuntersuchungen im untertägigen Bergbau (§ 3a VGÜ) | ||
D. | Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Beschäftigung in Räumen mit zur Brandvermeidung herabgesetzter Sauerstoffkonzentration (§ 3b VGÜ) | ||
IV. | Untersuchung aufgrund Bescheid des Arbeitsinspektorates (§ 49 Abs 3 ASchG) | ||
V. | Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 6a VGÜ) | ||
VI. | Gesundheitliche Eignung (§ 7 VGÜ) | ||
VII. | Information der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (§ 8 VGÜ) | ||
I. Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
A. Allgemeines zum fünften Abschnitt — EU-Richtlinien zur Gesundheitsüberwachung
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Die Gesetzesmaterialien zur Gesundheitsüberwachung nach ASchG (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP) betonen, dass die EU-Richtlinien der Präventivmedizin und der Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz einen hohen Stellenwert einräumen. Da die Richtlinien von Eignungs- und wiederkehrenden Untersuchungen ausgehen, konnte weitgehen...