ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 17 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Übersicht
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I. | Instandhaltungs- und Reinigungspflicht | ||
A. | Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) | ||
B. | Besondere Regelungen nach ASchG |
I. Instandhaltungs- und Reinigungspflicht
1
Diese Bestimmung entspricht dem bis dahin geltenden Recht (ANSchG) und Art 6 der Arbeitsmittelrichtlinie 89/654/EWG.
Zu Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten siehe den Endbericht der Schwerpunktaktion 2013/2014 zu Arbeitsschutz bei der Instandhaltung, Wartung und Störungsbeseitigung auf der Website der Arbeitsinspektion vom unter https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Agenda/Agenda/2013-2014-_Instandhaltung_.html.
A. Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
2
Für die Instandhaltung und Wartung von persönlicher Schutzausrüstung regelt die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V, BGBl II 2014/77 [in Kraft getreten mit ]) die Prüfung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung im Sinne des § 17 Abs 2.
B. Besondere Regelungen nach ASchG
3
Zu Sanitär- und Sozialeinrichtungen siehe §§ 27 und 28 ASchG, §§ 33, 34 und 36 AStV.
Zu elektrischen Anlagen siehe die ESV 2012.
Zu Arbeitsmitteln siehe §§ 37 und 38 ASchG sowie AM-VO.
Zu ...