PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 11
Literatur: Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung. Kommentar4 (2016); Brunner/Alge, Diensterfindungen von „Leiharbeitern“, ÖBl 2018, 48–53; Eypeltauer/Nemec, Diensterfindungsrecht. 100 Fragen und Antworten2 (2015); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Hermann/Schmidt, Österreichisches Patentgesetz2 (1978); Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern (1997); Reitböck, Der Begriff der Diensterfindung und angrenzende Rechtsfragen (2003); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016); Wiltschek, Zur Diensterfindervergütung im Konzern, in Fitz et al, FS Torggler, 1359–1369.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Unterlassung einer angemessenen Benutzung | ||
II. | Übertragung an einen Dritten | ||
A. | Ohne Zustimmung des Erfinders | ||
B. | Mit Zustimmung des Erfinders | ||
C. | Überlassene Arbeitskraft („Leiharbeiter“) | ||
D. | Erfindungen im Konzern | ||
III. | Übertragung an einen vom Erfinder bezeichneten Dritten | ||
IV. | Dem Dienstgeber zumutbarer Umfang der Benutzung der Diensterfindung | ||
A. | Billige Berücksichtigung der Umstände | ||
B. | Nutzen des Dienstgebers ohne Ausübung |
Vorspann
Diese Bestimmung betrifft einen Sonderfall einer nachträglichen Anpassung einer bereits bestehenden Vereinbarung zur Erfindungsvergütung.