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PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller

PatG | Patentgesetz

Kommentar | GMG - PatV-EG

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-4009-9

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Stadler/Koller - PatG | Patentgesetz

§ 179

Rihs

Literatur: Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht (16. Lfg 2015); Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 4
II.
Zuständigkeiten
5- 10

Vorspann

Mit der Vollzugsklausel legt der Gesetzgeber des PatG fest, welche Bundesorgane als oberste Organe der Vollziehung für dessenVollziehung zuständig sind.

I. Allgemeines

1

Für wesentliche Bereiche der Vollziehung des PatG ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Bis zur PatG-Nov 2004, BGBl I 2004/149, war der Wirtschaftsminister in weiten Teilen für die Vollziehung des PatG zuständig. Darüber hinaus besteht für das Vergeltungsrecht (§ 51) eine Zuständigkeit der Bundesregierung und bei der Vollziehung einzelner Bestimmungen ein Erfordernis des Einvernehmens mit anderen Bundesministern.

2

Das jeweils zuständige oberste Organ kann etwa Durchführungsverordnungen erlassen und nachgeordneten Dienststellen (zB dem PA) Weisungen erteilen. Die Frage der Zuständigkeit oberster Organe ist weiters für Aufsichtsrechte des zuständigen Bundesministers als (oberste) sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde relevant.

3

Angelegenheiten des Patentrechts fallen in die Vollzugskompetenz des Bundes (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG: „Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen“). Der Bundesgesetzgeber ist in Angelegenheiten des Patentrechts berechtigt, Bundesbehörden einzurichten und diese Angelegenheiten von Bundesbehörden vollziehen zu lassen (Art 102 Abs 2 B-VG). Der Gesetzgeber hat durch die Einrichtung des Patentamts eine Bundesbehörde geschaffen, die für zentrale Bereiche der Vollziehung des Patentwesens (§§ 57 ff) zuständig ist. Das Patentamt und dessen Organe unterstehen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberstem Organ (§ 179 Z 6). Sie sind an dessen Weisungen gebunden.

4

Die Vollzugsklausel sieht die Zuständigkeit bestimmter oberster Organe (Bundesregierung, einzelner Bundesminister) für die Vollziehung einzelner Bestimmungen vor. Wenn Einvernehmen vorausgesetzt ist, muss der zuständige Bundesminister vor seiner Entscheidung das Einvernehmen mit dem jeweils genannten Bundesminister herstellen. Wenn kein Einvernehmen hergestellt werden kann, kann der beabsichtigte Akt nicht zustanden kommen bzw wäre eine Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen rechtswidrig.

II. Zuständigkeiten

5

Für die Ausübung des Vergeltungsrechts (§ 51) ist die Bundesregierung zuständig. Diese kann gegen Angehörige eines ausländischen Staates, der Erfindungen österreichischer Bundesbürger keinen oder unvollständigen Schutz gewährt, durch Verordnung ein Vergeltungsrecht „in Anwendung bringen“.

6

Der Bundesminister für Justiz ist in folgenden Angelegenheiten oberstes Vollzugsorgan:

  • Ersatz- und Rückforderungsansprüche aus der Aberkennung von Patenten, die im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind (§ 49 Abs 4),

  • Rechtsschutz im Fall von Patentverletzungen (§§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165).

7

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz sind gemeinsam mit der Vollziehung folgender Angelegenheiten betraut:

  • wechselseitige Rechtshilfe (§ 126),

  • Rechtsmittelverfahren vor dem OLG Wien und OGH (§§ 138 bis 146).

8

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in Angelegenheiten der technischen oder rechtlichen Hilfe im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 57 Abs 2) das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und auswertige Angelegenheiten herzustellen.

9

Die Bestimmung über die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie (Z 5) für die Genehmigung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Patentamts für Service- und Informationsdienstleistungen ist obsolet, weil § 58a und 58b durch BGBl I 2016/71 aufgehoben wurden. Der Gesetzgeber der Novelle BGBl I 2016/71 hat offenbar schlichtweg „vergessen“, die zugehörige Vollzugsbestimmung ebenfalls aus dem Rechtsbestand zu eliminieren.

10

Im Übrigen besteht eine umfassende Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist in allen nicht in den Rz 3 bis 7 genannten Angelegenheiten alleine als oberstes Organ der Vollziehung zuständig.

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