PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 149 Urteilsveröffentlichung
Literatur: Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung4 (2017); Dursma in Gumpoldsberger/Baumann, UWG (2006); Graff/Kucsko, Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung, ecolex 1993, 762; Herzig in Wiebe/Kodek, UWG. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb2 (2018); Keinert, Urteilsveröffentlichung im Wettbewerbsprozess bei einem Teilerfolg, ÖBl 1983, 121; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 (1997); Korn, Rechtsfragen der Urteilsveröffentlichung, MR 1987, 26; Korn, Zur Frage des Wegfalls der Widerholungsgefahr, MR 1991, 220; Korn, Urteilsveröffentlichung im Urheber- und Medienrecht, MR 2009, 65; Kraft/Steinmair, UWG - Praxiskommentar (2014); Kucsko, Geistiges Eigentum (2003); Kucsko, Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung, ÖBl 1984, 145; Obermaier, Zu den Kosten der Urteilsveröffentlichung, ÖJZ 2014/107; Pimmer, Urteilsveröffentlichung auf Antrag des Beklagten, ecolex 1990, 621; Prunbauer, Die negative Urteilsveröffentlichung, RuW 1990/112, 1; Rami in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (2011); Renzl, Die Veröffentlichungsansprüche - Konsumtion oder Kumulation? MR 2004, 87; Schnider/Hofmarcher, Urteilsveröffentlichungen auf Facebook, Myspace, Youtube & Co, ÖBl 2011/2; Schmidt, Wiederholungsgefahr und Veröffentlichung, MR 1992, 51; Schmid, Falle: Ablehnung eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs, ÖBl 2004, 203; Schmid in Wiebe/Kodek, UWG. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb2 (2018); Schuster-Bonnott, Wesen und Grenzen der privatrechtlichen Befugnis zur Urteilsveröffentlichung im Wettbewerbsrecht mit Bemerkungen zur Wiederholungsgefahr, ÖBl 1980, 57; Swoboda, Die Veröffentlichung des Medienunternehmers, RdW 1992, 263; Tonninger, Pop-up-Fenster für Urteilsveröffentlichung im Internet nur sehr eingeschränkt geeignet, ecolex 2003, 770; Tonninger, Urteilsveröffentlichung jenseits des Talionsprinzips? ecolex 2008, 1139; Tonninger in Kucsko/Handig, urheber.recht. Systematischer Kommentar zum Urheberrecht2 (2017); Tonninger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz2 (2013); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3(2016); Wiltschek, Patentrecht3 (2013).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
A. | Einführung | |||
B. | Unionsrechtliche Vorgaben | |||
C. | Natur des Anspruchs | |||
D. | Publikationsbefugnis vs Publikationsauftrag | |||
II. | Regelungszweck | |||
III. | Urteilsveröffentlichung (Abs 1) | |||
A. | Anspruchsvoraussetzungen | |||
1. | Berechtigtes Interesse des Klägers | |||
2. | Negative Urteilsveröffentlichung - berechtigtes Interesse des Beklagten | |||
3. | Behauptungs- und Beweislast | |||
4. | Verschulden | |||
B. | Art und Umfang der Veröffentlichung | |||
1. | Zu veröffentlichende Entscheidung | |||
2. | Umfang der Veröffentlichung | |||
C. | Medium | |||
1. | Talionsprinzip | |||
2. | Bindung an das Begehren | |||
3. | Wahl des Mediums und Umfang der Veröffentlichung | |||
4. | Veröffentlichung auf Webseiten | |||
5. | Veröffentlichung in sozialen Medien | |||
6. | Veröffentlichung im Fernsehen oder im Radio | |||
D. | Frist | |||
IV. | Gestaltung (Abs 2) | |||
A. | „Corrective Advertising“ | |||
V. | Kosten der Urteilsveröffentlichung (Abs 3) | |||
VI. | Prozesskosten des Veröffentlichungsanspruchs | |||
VII. | Private Veröffentlichungen | |||
VIII. | Durchführung der Veröffentlichung | |||
A. | Kontrahierungszwang | |||
B. | Verjährung | |||
C. | Vollstreckung | |||
IX. | Anbot eines Unterlassungsvergleichs | |||
Vorspann
Aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit, der Vertrauenswirkung aber auch den damit einhergehenden Kosten beim Beklagten und dem dadurch erfolgten Druckaufbau nimmt die Urteilsveröffentlichung im Patentrecht eine wichtige Rolle ein. Als Nebenanspruch wird er vom Kläger regelmäßig geltend gemacht, vor allem, weil auch der Verlust in diesem Punkt wegen der üblicherweise geringen Streitwertbemessung keine relevanten Kostenfolgen hat. In der Praxis wird die Urteilsveröffentlichung landläufig zum Aufbau eines Vergleichsdrucks bewusst möglichst breit geltend gemacht. Tatsächlich ist neben der eigentlich nicht intendierten Prangerwirkung und den Kosten der aufklärende Effekt der Urteilsveröffentlichung endend wollend. Dies liegt einerseits am üblicherweise sehr langen Zeitraum von der Rechtsverletzung bis zur Veröffentlichung, andererseits aber auch an den sehr komplexen, für die Öffentlichkeit schwer verständlichen Klagebegehren. Da Kläger von der gesetzlichen Möglichkeit der Vereinfachung des Urteilsspruchs (corrective advertising) de facto nicht Gebrauch machen, wird der eigentliche Veröffentlichungszweck untergraben.
I. Allgemeines
A. Einführung
1
Auch wenn es sich beim Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nur um einen Nebenanspruch handelt, hat er doch einiges an praktischer Bedeutung. Insbesondere wird er vom Kläger oft einfach „mitgenommen“. Für den Kläger hat ein Verlust in diesem Punkt nämlich regelmäßig wesentlich geringere Folgen als für den Beklagten.
2
Für den Beklagten ist der Anspruch aus zweierlei Sicht unangenehm: Zum einen aus Kostengründen. So reichen die Preise bei den auflagenstärksten Tageszeitschriften bis zu mittleren fünfstelligen Beträgen für eine - bei entsprechend langem Urteilsspruch notwendige - ganzseitige Veröffentlichung in der österreichweiten Wochenendausgabe.
3
Zum anderen wegen der damit einhergehenden Öffentlichkeitswirksamkeit. Während die Veröffentlichung in Printmedien, wegen dem für Laien schwer verständlichen Urteilsspruch und dem trotz Talionsprinzip einhergehenden Streuverlust nicht so kritisch sind, schmerzen insbesondere aufgetragene Veröffentlichungen auf der eigenen Website des Beklagten. Hier wird der angesprochene Adressatenkreis unmittelbar erreicht. Gerade bei Ausrichtung des Online-Geschäftsmodells auf Endkunden drohen Umsatzeinbußen. Eine auf der Unternehmenswebsite vorgenommene Veröffentlichung führt zudem bei Besuchern zu einem schalen Beigeschmack - selbst wenn sie sich mit dem Veröffentlichungstext gar nicht auseinandersetzen.
4
Das Risiko des Klägers ist beim Antrag auf Urteilsveröffentlichung relativ gering und beschränkt sich im Wesentlichen auf Kostenfolgen. Das geringe Gefahrenpotenzial wird weiters dadurch abgefedert, dass der Kläger die Höhe des Kostenersatzes mit seiner Bewertung der Ansprüche nach § 3 RATG iVm § 56 Abs 2 S 1 JN selbst in der Hand hat. In der Regel wird dafür ein Ansatz im niedrigen vierstelligen Euro-Bereich vorgenommen, wodurch die Kostenfolgen oft vernachlässigbar oder sogar gar nicht schlagend werden. Unterliegt der Kläger nur hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens kann regelmäßig ein Prozessverlust in nur einem „verhältnismäßig geringfügigen Teil“ mit der Konsequenz des kompletten Kostenzuspruchs nach § 43 Abs 2 ZPO vorliegen. In der Praxis wird der angesichts der Veröffentlichungskosten meist zu niedrig angesetzte Streitwert vom Beklagten dennoch regelmäßig nicht mit einer Streitwertbemängelung aufgegriffen, auch wenn der Beklagte damit das Prozessrisiko des Klägers erhöhen könnte.
5
Da der Umfang der erteilten Veröffentlichungsermächtigung nach stRsp keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung ist, befasst sich der OGH mit Fragen zur Urteilsveröffentlichung im Wesentlich nur beiläufig, wenn andere Rechtsfragen zu beurteilen sind. Ob der hohen Anzahl der - vor allem lauterkeitsrechtlichen - Verfahren existiert dennoch ein entsprechender Fundus an Entscheidungen.
6
Konkret zum patentrechtlichen Urteilsveröffentlichungsanspruch ist die Anzahl der einschlägigen Entscheidungen aber überschaubar. Nach Ciresa ist die praktische Bedeutung der patentrechtlichen Bestimmung „äußerst gering“, da die Veröffentlichung des Urteils zur Aufklärung der betroffenen Öffentlichkeit eigentlich nichts beiträgt. Das trifft allerdings meist auch auf den Veröffentlichungsanspruch in sonstigen Verfahren in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtschutzes und Urheberrechts oder auf Basis des UWG zu. Die Urteilssprüche sind meist zu komplex, als dass ein juristischer Laie sie tatsächlich im Detail verstehen würde. Dennoch wird der Anspruch regelmäßig geltend gemacht, um Kosten- oder Vergleichsdruck aufzubauen. So wird in der Praxis der Anspruch nach rechtskräftiger Entscheidung, nämlich häufig zur Finanzierung der Differenz zwischen dem gerichtlichen Kostenersatz nach RATG und den tatsächlichen Prozesskosten des Klägers gegen eine Abschlagszahlung, fallen gelassen.
7
Im Patentrecht kommt allerdings, im Vergleich zu lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten, die in der Regel wesentlich längere Verfahrensdauer - manchmal auch bis nach Ablauf des Patentschutzes - hinzu. Durch den in Verfahren oft erhobenen Nichtigkeitseinwand wird dieses Thema noch verschärft, weil sich ein Verfahren dadurch um Jahre verzögern kann. Dementsprechend dient der Urteilsveröffentlichungsanspruch in der Regel nicht als starker Hebel zur Aufklärung eines am Markt eingetretenen falschen Eindrucks, da - im Gegensatz zu den sonstigen Verfahren in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts oder lauterkeitsrechtlichen Verfahren - die zeitliche Nähe fehlt. Fakt ist jedenfalls die geringe Anzahl an Entscheidungen zu § 149, weswegen im Folgenden insbesondere der Rückgriff auf die Schwesternbestimmungen im UWG, dem MSchG und dem UrhG geboten ist.
8
Die skizzierten Rahmenbedingungen machen den Veröffentlichungsanspruch zu einem - wenn auch nur beiläufig - hart umkämpften und inhaltlich äußerst interessanten Anspruch.
9
Da der Veröffentlichungsanspruch sowohl vom Kläger als auch - was in der Praxis weitaus seltener vorkommt - vom Beklagten geltend gemacht werden kann, wird in der Folge ohne Rücksicht auf die Parteirolle im Verletzungsverfahren auf „Anspruchsteller“ bzw „Anspruchsgegner“ Bezug genommen, wenn nicht eine Differenzierung zwischen Kläger und Beklagtem notwendig ist.
B. Unionsrechtliche Vorgaben
10
Nach Art 15 DurchsetzungsRL haben Mitgliedstaaten vorzusehen, dass Gerichte geeignete Maßnahmen zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen anordnen können. Erwägungsgrund 27 der DurchsetzungsRL bestimmt, dass dies künftige Verletzer abschrecken und allgemein zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beitragen soll.
11
Im PatG ist der Urteilsveröffentlichungsanspruch in § 149 umgesetzt. Der Anspruch ist schon seit der PatG-Nov 1977 und somit bereits lange vor Inkrafttreten der DurchsetzungsRL im österreichischen Rechtsbestand. Dementsprechend war keine Umsetzung erforderlich.
C. Natur des Anspruchs
12
Seiner Natur nach soll die Urteilsveröffentlichung dem Publikum über das Ergebnis eines Rechtsstreits Auskunft geben. Bereits aus seinem Zweck lassen sich daher folgende Grundsätze der Natur des Anspruchs ableiten:
13
Der Urteilsveröffentlichungsanspruch ist ein vom Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren abhängiger Nebenanspruch. Sein Schicksal ist an das Ergebnis der Rechtsstreitigkeit im Hauptbegehren gebunden. Im Verfahren ist daher grundsätzlich eine Vorentscheidung über den jeweiligen Haupt-, also Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, notwendig. Erst dann wird geprüft, ob der Kläger ein „berechtigtes Interesse“ an der Veröffentlichung hat. Wird der Zuspruch des Hauptanspruchs somit verneint, kann auch kein Veröffentlichungsanspruch des Klägers bestehen. Das hat zur Konsequenz, dass der Veröffentlichungsanspruch auch nicht selbständig in Rechtskraft oder Teilrechtskraft erwachsen kann. Fällt die Wiederholungsgefahr nach dem urteilsrelevanten Zeitpunkt weg, so ändert dies aber nichts an einem zugesprochenen Veröffentlichungsanspruch.
14
Eine Ausnahme von der Abhängigkeit vom Hauptanspruch bildet der (Gegen-)Urteilsveröffentlichungsanspruch des Beklagten. Hier ist die Situation genau umgekehrt: Der Anspruch kann nur bei Abweisung des jeweiligen Unterlassungs- bzw Beseitigungsbegehrens bestehen.
15
Sind der Unterlassungs- bzw Beseitigungsanspruch rechtskräftig entschieden, so steht der neuerlichen Klage auf Urteilsveröffentlichung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Der Anspruchsteller ist daher nicht berechtigt, einen weiteren Veröffentlichungsanspruch mit gesonderter Klage geltend zu machen. Aus praktischer Sicht hat das die Konsequenz, dass der Anspruchsteller die Urteilsveröffentlichung bereits rechtzeitig in erster Instanz geltend machen muss. Ein späteres Nachschieben ist nicht vorgesehen. Sehr wohl kann aber in Ausnahmefällen das Vorliegen eines besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung bei einem neuen, durch den alten Titel eigentlich gedeckten weiteren Verstoß das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Unterlassungsklage - samt Veröffentlichungsbegehren - ersetzen. Ein solches besonderes Veröffentlichungsinteresse liegt beispielsweise dann vor, wenn potenzielle Kunden so vor einem unseriösen Angebot gewarnt werden können.
16
Da sich die für den Urteilsveröffentlichungsanspruch notwendigen Umstände oftmals bereits aus dem Vorbringen der Parteien erschließen lassen und keine Beweisaufnahme notwendig machen, ist auch ein späteres Nachschießen des Anspruchs bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz möglich. Für den Kläger kann dies insoweit interessant sein, als er die Beweisergebnisse abwarten und dann mit dem nachgereichten Veröffentlichungsanspruch den Druck auf den Beklagten noch einmal erhöhen und so allenfalls einen vorteilhaften Vergleich erzielen kann.
17
Prozessual betrachtet hat der Anspruch sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Komponenten: So ist der eigentliche Anspruch auf Urteilsveröffentlichung eine Vorschrift des materiellen Privatrechts. Die Bestimmungen, die seine Durchsetzung regeln, sind dagegen prozessualer Natur. Letztere Einordnung betrifft zB die Frist zur Veröffentlichung der Entscheidung oder die Frist des Anspruchstellers auf Publikation eines vom Spruch der Entscheidung abweichenden Texts nach § 149 Abs 2 (sogenanntes „corrective advertising“).
18
Der Urteilsveröffentlichungsanspruch kann jedoch nicht zur Begründung des rechtlichen Interesses für eine Feststellungsklage herangezogen werden. Vielmehr setzt der Urteilsveröffentlichungsanspruch selbst eine Klage auf Unterlassung oder Beseitigung voraus.
D. Publikationsbefugnis vs Publikationsauftrag
19
Eine wichtige Unterscheidung betrifft die Frage, ob das Gericht eine Publikationsbefugnis oder eine Publikationsanordnung erlässt.
Die Publikationsbefugnis ist der Regelfall: Diesfalls wird der Anspruchsteller ermächtigt, die Veröffentlichung selbst in einem Medium vornehmen zu lassen. Er kann sodann den Ersatz der Veröffentlichungskosten von der unterlegenen Partei verlangen.
20
In Ausnahmefällen kann aber auch ein Publikationsauftrag ergehen: Nämlich immer dann, wenn der Unterlegene das Publikationsmedium selbst kontrolliert. Das ist etwa der Fall, wenn die Veröffentlichung auf der Website des Anspruchsgegners oder in dessen Zeitung erfolgen soll. Andernfalls würde die obsiegende Partei im Kreis geschickt: Sie müsste bei einer bloßen Publikationsbefugnis ihren Veröffentlichungsanspruch ggf im weiteren Klagsweg gegen den Unterlegenen durchsetzen. Durch den Publikationsauftrag entsteht dagegen bereits ein vollstreckbarer Titel, der im wesentlich rascheren Exekutionsverfahren unmittelbar durchgesetzt werden kann.
21
Maßgeblich für die Entscheidung ist daher die Frage, ob der Anspruchsgegner selbst Medienunternehmer oder Medieninhaber ist, also ob er Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des Mediums nehmen kann und die redaktionelle Letztverantwortung dafür trägt. Wer bloß einzelne Beiträge verfasst, ist dagegen nicht schon Medieninhaber und kann nicht unmittelbar verpflichtet werden.
II. Regelungszweck
22
Der Urteilsveröffentlichungsanspruch verfolgt gleichzeitig mehrere Zwecke, um den Unterlassungsanspruch abzusichern: Dies sind die Wiedergutmachung und Bewahrung des Verletzten vor weiteren Schäden und die Aufklärung über die Rechtsverletzung. Weiters soll durch die Urteilsveröffentlichung den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit gegeben werden, sich zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Zuletzt soll auch verhindert werden, dass die unrichtige Meinung von Teilen der Öffentlichkeit weiter um sich greift.
23
Im Fall der Veröffentlichung durch den obsiegenden Beklagten soll diesem als „zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit“ geboten werden.
24
Die Bestrafung des Verletzers ist dagegen kein intendierter Zweck der Urteilsveröffentlichung. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der erteilte Veröffentlichungsanspruch nicht nur wegen der dadurch entstehenden Kosten, sondern auch wegen der Prangerwirkung als unvermeidbare Nebenwirkung durchaus auch einen nicht zu unterschätzenden Pönalisierungseffekt mit sich bringt. So ist es unabhängig davon, ob die Öffentlichkeit den Inhalt des veröffentlichten Urteils versteht, ist doch zumindest nachvollziehbar, dass es ein Verfahren stattgefunden und welche Partei verloren hat. Damit geht eine gewisse Bloßstellung einher. Gerade Veröffentlichungen auf der Website des Gegners haben einen besonders starken Brandmarkungseffekt, da hier in den höchst eigenen Vermarkungs- und Werbekanal der Gegenseite eingegriffen wird.
25
Der Veröffentlichungsanspruch hat zudem einen starken „Offizialcharakter“, der auch von der Rsp betont wird. So soll die - ebenfalls geschuldete - Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nämlich insoweit klarstellen, „dass das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt“.
26
Der OGH nimmt dabei insbesondere auch an, dass eine solche durch das Gericht angeordnete Veröffentlichung in der Bevölkerung mehr Bedeutung und Vertrauen genießt, als eine einseitige Veröffentlichung des Anspruchstellers. Nach seinen Worten steht das „Interesse an der Information über die gerichtliche Ermächtigung [...] im engsten Zusammenhang mit dem Zweck der Urteilsveröffentlichung schlechthin“. In dieser Hinsicht kommt der gerichtlich gebilligten Urteilsveröffentlichung daher im Gegensatz zu eigenen, sogenannten „privaten“ Veröffentlichungen eine besondere Bedeutung zu.
III. Urteilsveröffentlichung (Abs 1)
A. Anspruchsvoraussetzungen
27
Die Zuerkennung des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung unterliegt zwei Voraussetzungen:
28
Wie bereits oben dargestellt, bedarf der Anspruch eines bestehenden Unterlassungs- bzw Beseitigungsanspruchs (bzw beim Anspruch des Beklagten die Aberkennung desselben).
29
Daneben fordert das Gesetz einen zusätzlichen Aspekt: Der Anspruchssteller muss ein „berechtigtes Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung vorweisen können.
30
Der Test ist dabei zweistufig: Zuerst beurteilt das Gericht, ob eine Veröffentlichung überhaupt angezeigt ist. Ist dies der Fall, so hat das Gericht dann über die konkrete Form zu entscheiden, also Medium, Aufmachung, Dauer etc.
1. Berechtigtes Interesse des Klägers
31
Die Frage des Vorliegens eines berechtigten Interesses ist auf Basis einer umfassenden Interessenabwägung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorzunehmen. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob die Rechtsverletzung publik wurde und es zur Aufklärung der Öffentlichkeit der Urteilsveröffentlichung bedarf.
32
Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung besteht dann, wenn „die Veröffentlichung des Urteils ein geeignetes Mittel ist, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Patent-Verletzung für den Kläger mit sich gebracht hat oder noch mit sich bringen könnte“.
33
Der Kläger muss weiters ein „schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß“ haben. Das liegt nach einer Entscheidung aus 1997 bereits dann vor, wenn „die Beklagte patentverletzende Gegenstände vertrieben hat; zusätzliche Behauptungen oder Beweise sind dann nicht erforderlich“. Diesfalls kann der Beklagte jedoch Umstände behaupten und beweisen, warum ausnahmsweise dennoch kein Veröffentlichungsinteresse besteht.
34
Wurde ein Eingriff in der Öffentlichkeit mangels Vertrieb der Eingriffsware nicht bekannt, besteht auch kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung. Da es in diesem Fall keiner Aufklärung des Publikums bedarf, bliebe dem Veröffentlichungsbegehren lediglich der unzulässige Strafcharakter.
35
Von der früheren Rsp, dass der mit der Veröffentlichung „für den Unterlegenen verbundene Nachteil in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Rechtsverletzung und zum Schaden des Verletzten“ stehen muss, ist die Rsp nunmehr aber abgegangen.
36
Nach der Rsp wird eine Urteilsveröffentlichung auch nicht schon deshalb obsolet, weil die Öffentlichkeit das Urteil im RIS oder auf der Website der Klägerin abrufen kann, zumal die Parteien im RIS anonymisiert sind.
37
Dass die Rechtsverletzungen wegen der Prozessdauer zeitlich länger zurückliegen, schließt das Veröffentlichungsinteresse ebenfalls nicht aus, vorausgesetzt, dass noch künftige Nachteile für den Anspruchsteller zu befürchten sind. Gerade in oft langwierigen Patentverfahren, kann dies aber ein Umstand sein, der ein Veröffentlichungsinteresse beseitigt: Wegen der zu beurteilenden technischen Fragen und den oftmals erhobenen Nichtigkeitseinwänden dauern Patentverfahren in der Regel wesentlich länger, als andere immaterialgüterrechtliche Prozesse. So ist es durchaus möglich, dass das Patent zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz gar schon wegen Ablaufs der Höchstdauer erloschen ist. Damit kann im Einzelfall das Veröffentlichungsinteresse doppelt obsolet sein, da einerseits die Rechtsverletzung und Kenntnisnahme der Öffentlichkeit bis zur Entscheidung für ein Aufklärungsbedürfnis (zu) lange zurückliegt und andererseits keine zukünftigen Verletzungen mehr möglich sind.
2. Negative Urteilsveröffentlichung - berechtigtes Interesse des Beklagten
38
Das Gesetz ordnet an, dass das Gericht der „obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag“ den Veröffentlichungsanspruch gewähren kann. Da auch der Beklagte im Verfahren obsiegen kann, ist unstrittig, dass auch er einen Veröffentlichungsanspruch haben kann. Der Beklagte muss die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils aber bis zum Schluss der mündlichen Tagsatzung beantragen. In der Praxis unterbleibt dies aber unverständlicher Weise regelmäßig, sodass die negative Urteilsveröffentlichung in Verkennung ihrer strategischen Bedeutung kaum Relevanz hat.
39
Die Billigkeit kann eine Veröffentlichung durch den obsiegenden Beklagten etwa dann erfordern, wenn ein Rechtsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat. Eine Veröffentlichung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Medien objektiv und umfassend über das Verfahren berichtet haben - auch dann kann nämlich ein Interesse des Beklagten bestehen, über den Verfahrensausgang zu berichten. Eine herabsetzende Meinung der Öffentlichkeit ist zur Begründung des Veröffentlichungsinteresses des Beklagten keine Voraussetzung; vielmehr kann dieser Umstand das Veröffentlichungsinteresse zusätzlich begründen.
40
Weiters kann bei einem teilweisen Obsiegen des Klägers die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils des Spruchs den Eindruck erwecken, der Kläger hätte vollständig obsiegt. Auch um diesen zu beseitigen und die öffentliche Wahrnehmung richtig zu stellen, kann ein Veröffentlichungsanspruch des Beklagten gegeben sein.
41
Eine Veröffentlichung durch den Beklagten scheidet aber aus, wenn die Klage nur wegen Verjährung oder Wegfall der Wiederholungsgefahr abgewiesen wurde. Diesfalls trägt die negative Veröffentlichung nämlich nicht dazu bei, das Publikum über die wahre Sachlage aufzuklären. Vielmehr entstünde dann der unrichtige Eindruck, dass die Vorhalte unrichtig sind, obwohl keine Entscheidung in der Sache gefällt wurde. Auch wenn der Kläger in allen wesentlichen Punkten obsiegt hat, bleibt dem Beklagten kein Veröffentlichungsinteresse am untergeordneten klagsabweisenden Teil.
42
Zutreffend bemängelt Ciresa, dass die Veröffentlichung des klagsabweisenden Spruchs wegen seiner für Laien sehr komplizierten Formulierung („das Klagebegehren [...] wird abgewiesen.“) selbst für das angesprochene Publikum unverständlich ist. Die wörtliche Wiedergabe des Spruchs kann uE sogar den umgekehrten, irreführenden Eindruck eines Unterliegens des Beklagten, der - tatsächlich - obsiegt hat, erwecken. Ciresa ist daher zuzustimmen, dass in diesen Fällen die in Abs 2 eröffnete Option des „corrective advertising“ eine sinnvolle Möglichkeit ist, für mehr Verständlichkeit zu sorgen. Dabei wird der Urteilsspruch auf Antrag des Anspruchstellers vom Gericht so umformuliert, dass er für die Öffentlichkeit besser nachvollziehbar ist. Leider wird davon in der Praxis zu wenig Gebrauch gemacht. Das ist nicht nur bedauerlich, sondern auch dogmatisch kritisch, als die Urteilsveröffentlichung geeignet sein muss, die falschen Eindrücke der Öffentlichkeit zu beseitigen. Andernfalls kann der Aufklärungszweck gerade nicht erfüllt werden.
3. Behauptungs- und Beweislast
43
Die Beweislast für das Vorliegen eines berechtigten Interesses folgt den allgemeinen zivilprozessualen Regeln. Dementsprechend trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit den Anspruchsteller. Dieser hat insbesondere auch darzulegen, mit welchen Mitteln dem Aufklärungsbedürfnis Genüge getan werden kann. Der Anspruchsteller sollte daher auch ein entsprechendes Vorbringen erstatten und so sein konkretes Begehren unterlegen - unter anderem was Form, Umfang, Aufmachung etc betrifft.
44
Ein besonderes Bedürfnis weiterer Begründungen besteht vor allem dann, wenn sich das begehrte Veröffentlichungsmedium von dem der ursprünglichen Publikation unterscheidet, also etwa ein zusätzliches Medium begehrt wird.
45
Es steht dem Anspruchsgegner frei, den Gegenbeweis anzutreten, dass kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht bzw dass auch eine andere, den Anspruchsgegner weniger belastende Form der Veröffentlichung im konkreten Fall ausreichend ist.
4. Verschulden
46
Der Urteilsveröffentlichungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Das ist konsequent, sind doch auch der Unterlassungs- und der Beseitigungsanspruch nicht davon abhängig, dass den Verletzer ein Verschulden trifft. Der Anspruch verfolgt wie oben dargestellt zudem ja gerade nicht den Zweck, den Verletzer zu bestrafen, sondern knüpft am - objektiven - Aufklärungsinteresse an.
B. Art und Umfang der Veröffentlichung
1. Zu veröffentlichende Entscheidung
47
Dem Zweck der Bestimmung folgend, erfasst der Veröffentlichungsanspruch nur rechtskräftigte Urteile.
48
Schon ihrem Wortlaut nach besteht also keine Pflicht zur Veröffentlichung von Beschlüssen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese haben schließlich nur provisorischen Charakter. Im Hauptverfahren kann sich durchaus herausstellen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist und das Klagebegehren abgewiesen werden. Dies ist gerade im Patentrecht nicht allzu fernliegend, da Sachverständigenbeweise erst im Hauptverfahren erhoben werden. Im Provisorialverfahren hat sich das Erstgericht lediglich auf die paraten Beweismittel der Parteien zu stützen. Eine Veröffentlichung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung würde einerseits unrichtige Fakten schaffen, andererseits einen noch größeren Kommunikationsbedarf bei einer später abweichenden endgültigen Entscheidung auslösen. Dementsprechend ist es sinnvoll und konsequent, dass auf die Rechtskraft von Urteilen abzustellen ist.
49
Auch die Veröffentlichung eines Unterlassungsvergleichs ist von der Bestimmung nicht gedeckt; wie oben dargestellt bedarf es dafür einer Parteienvereinbarung.
2. Umfang der Veröffentlichung
50
Zu veröffentlichen ist die letzte, rechtskräftige Fassung des Urteilsspruchs. Änderungen des Spruchs im Instanzenweg sind dabei zu berücksichtigen.
51
Nach stRsp ist allerdings nur der über den Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruch ergangene Spruch, nicht aber der Ausspruch über Geldforderungen oder die Kosten zu veröffentlichen. Beinhaltet der Urteilsspruch einen Ausspruch über Rechnungslegungs- oder Schadenersatzbegehren, ist dieser von der Veröffentlichung auszuschließen. Der Ausspruch über die Veröffentlichungsermächtigung ist dagegen ebenfalls von der Veröffentlichung umfasst: Der OGH geht davon aus, dass das Publikum der Bekanntgabe dadurch mehr Bedeutung zumisst.
52
Ist die Rechtsverletzung von mehreren Parteien in unterschiedlichem Ausmaß zu verantworten, so kann das Gericht auch bei der Veröffentlichung differenzieren. So kann es etwa die Veröffentlichung in manchen Medien für alle Mitbeklagten, in manchen Medien aber nur für einzelne Mitbeklagte anordnen. Diesfalls hat die Nennung der Namen der anderen, nicht betroffenen Parteien bei der Veröffentlichung zu entfallen.
53
Der Umfang der Veröffentlichung ist auch deshalb sehr relevant, weil sich die Kosten maßgeblich nach dem Textumfang der Veröffentlichung bestimmen - je länger der zu veröffentlichende Text, desto höher sind die Kosten für die unterlegene Partei.
C. Medium
1. Talionsprinzip
54
Die Urteilsveröffentlichung hat in der Regel in der gleichen Form und Aufmachung zu erfolgen, wie die ursprüngliche, rechtswidrige Verbreitung. Dieses sogenannte „Talionsprinzip“ oder „Äquivalenzprinzip“ ist das entscheidende Beurteilungskriterium zu Medium und Umfang der Veröffentlichung.
55
Die Rsp stützt sich in mehrerer Hinsicht auf dieses Grundprinzip: So bestimmt sich danach nicht nur das Veröffentlichungsmedium an sich, sondern auch, in welchem Teil des Medium die Veröffentlichung geschalten wird, sowie gegebenenfalls auch die Darstellung wie Schriftgröße, Umrandung, Hintergrundfarbe oder sonstige Details. Ein Beispiel: Eine rechtswidrige Ankündigung auf einer Titelseite kann gemäß dem Talionsprinzip auch eine Urteilsveröffentlichung auf der Titelseite erfordern.
56
Wenngleich das Talionsprinzip regelmäßig zum Einsatz kommt, ist es nicht in Stein gemeißelt: Es wird zuweilen auch davon abgegangen. Dies insbesondere zB auch dann, wenn eine Rechtsverletzung sehr breit in zahlreichen Medien publik wurde. Hier wird in der Praxis oft dahingehend zusammengefasst, dass weniger auflagenstarke Medien durch Publikationen mit größerer Reichweite wegen der sich dann oft überschneidenden Zielgruppen als konsumiert angenommen oder dadurch ersetzt werden. Bei Zusammentreffen diverser Nennungen in Boulevard und Fachmedien wird oft je eine, besonders spezielle oder reichweitenstarke Publikation gewährt. Dennoch: Möchte der Anspruchsteller vom Talionsprinzip abweichen (zB durch Begehren auf eine besonders große Schrift oder Veröffentlichung in einem breitenwirksameren Medium), so sollte er dies besonders begründen. Gleiches gilt, wenn der Anspruchsteller sämtliche Medien gewählt hat, die ursprünglich über die Sache berichteten, der Beklagte aber nur einzelne Kanäle als gerechtfertigt ansieht.
2. Bindung an das Begehren
57
Wie immer im Zivilprozess hat der Anspruchsteller auch im Hinblick auf die Urteilsveröffentlichung die Zügel in der Hand: Das Gericht hat sich bei der Bestimmung von Art und Umfang der Urteilsveröffentlichung an den Rahmen des Urteilsbegehrens zu halten.
58
Dies ist aber auch tückisch: Begehrt der Anspruchsteller ein bestimmtes Medium oder eine Gruppe von Medien, so engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichts ein. Überlässt der Anspruchsteller die Wahl des konkreten Veröffentlichungsmedium dagegen dem Gericht, so kann dieses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen das aus seiner Sicht zweckmäßigste Medium auswählen. Es ist daher für den Anspruchsteller ratsam, neben dem Hauptbegehren auf konkrete Medien auch ein Eventualbegehren zu stellen, mit dem die Details der Veröffentlichung dem Gericht überlassen werden: Damit kann das Gericht - statt den Anspruch bei einem konkreten, überschießenden Begehren gänzlich abzuweisen - die Veröffentlichung in eigenem Ermessen in einem gerechtfertigten Umfang zusprechen.
59
Bei der Umsetzung der Veröffentlichung legt die Rsp sodann auch einen strengen Maßstab an: Die konkrete Veröffentlichung soll nicht der Willkür des Anspruchstellers unterliegen. Insbesondere soll er nicht die Gelegenheit erhalten, kostenerhöhende Zusatzwünsche in Auftrag zu geben. Das Gericht hat daher im Urteilsspruch im jeweiligen Einzelfall die Form der Veröffentlichung möglichst konkret zu beschreiben.
3. Wahl des Mediums und Umfang der Veröffentlichung
60
Bei der Wahl des Mediums hat das Gericht - vor dem Hintergrund des Talionsprinzips - folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Primär hat es unter Bedachtnahme auf den Veröffentlichungszweck zu entscheiden. Dabei hat es die Interessen des Anspruchsstellers und der beteiligten Verkehrskreise abzuwägen. Der Umfang - wie die Art - der Veröffentlichung bestimmt sich weiters nach dem Aufklärungsinteresse. Es ist jedoch nicht notwendig, dass jede einzelne Person aufgeklärt wird, die auch vom Gesetzesverstoß erfahren hat.
61
Der Umfang der Veröffentlichung bestimmt sich wiederum insbesondere nach den Interessen der siegreichen Partei. Diese bilden die Richtschnur für die Entscheidung. Dabei hat das Gericht insb zu erwägen, ob nur der Urteilsspruch oder ob auch die Urteilsgründe zu veröffentlichen sind, und auf welche Art diese Veröffentlichung vorzunehmen ist.
4. Veröffentlichung auf Webseiten
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Mit dem Aufkommen des Internets wurde das Geschäftsleben zunehmend auch dorthin verlagert. Damit stieg auch das Bedürfnis, Urteilsveröffentlichungen dort durchzuführen. Auch von der Rsp ist die Veröffentlichung im Internet neben der in „klassischen Medien“ mittlerweile zwanglos anerkannt.
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Aber auch hier gab es - den technischen Gegebenheiten geschuldet - einige Entwicklungen: Ehemals wurde die Urteilsveröffentlichung über Pop-up-Fenster präferiert: Damit konnte sichergestellt werden, dass die Aufmerksamkeit des Users, weg vom sonstigen Standardinhalt der Website, auf die Veröffentlichung gelenkt war. Nachdem, aufgrund der überhandnehmenden Werbung über solche aufspringenden Fenster, Pop-up-Blocker weit verbreitet wurden, ging auch eine so kommunizierte Urteilsveröffentlichung zunehmend ins Leere. Nunmehr wird daher durchgängig die Veröffentlichung direkt auf der Website gefordert und gewährt.
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Urteilsveröffentlichungen im Internet haben sich nach den „technischen Gegebenheiten“ des Internets zu richten: Beim zu bestimmenden Veröffentlichungszeitraum ist die Dauer zu berücksichtigen, nach der ein Durchschnittsuser die jeweilige Website wieder aufsucht. Wegen des sonst damit einhergehenden Pönalcharakters entspricht dies dagegen nicht zwingend der Dauer, während der die Rechtsverletzung online war. Angelehnt an die im MedienG vorgesehene Veröffentlichungsdauer einer Gegendarstellung auf einer Website hat sich rein faktisch ein Standard von maximal 30 Tagen für Onlineveröffentlichungen herausgebildet.
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Selbst bei rein im Internet verbreiteten Rechtsverletzungen kann aber - kumulativ oder alternativ - auch eine Veröffentlichung in einem Printmedium notwendig sein, wenn die betreffenden User die Seite gerade nicht wieder aufrufen werden. Dann ist die Urteilsveröffentlichung auf dieser Website im Regelfall nämlich nicht ausreichend. Gleiches gilt auch, wenn die Rechtsverletzung neben dem Internet auch in Printmedien öffentlich wurde.
5. Veröffentlichung in sozialen Medien
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Die Kommunikation verlagert sich nun insbesondere auch weiter auf Social-Media-Plattformen, wie derzeit Facebook, Twitter, YouTube oder Instagram. Auch hier entstand natürlich - ganz im Sinne des Talionsprinzips - das Bedürfnis, bei einer Rechtsverletzung in diesen Medien dort Urteilsveröffentlichungen durchzusetzen. Rechtlich spricht nichts dagegen, die Urteilsveröffentlichung auch auf solche neuen Kanäle auszudehnen. Lehre und Praxis hatten auch tatsächlich keinerlei Probleme, dies zuzulassen: So ist anerkannt, dass auch die Veröffentlichung zB auf Facebook angeordnet werden kann.
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Der Anspruchsteller hat dabei bei der Formulierung seines Begehrens aber ganz besonders sorgfältig zu sein: Er muss die begehrte Veröffentlichung je nach der Art und Funktionsweise des Mediums ausreichend spezifizieren. Gerade in sozialen Medien gibt es nämlich einen relativ großen Umsetzungsspielraum.
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Wird etwa die Veröffentlichung auf der Social-Media-Plattform Facebook angeordnet, so stellt sich die Frage, ob diese im Titelbild, per Post oder Foto auf der Wall („Timeline“) oder als Foto in einem Fotoalbum des Benutzerprofils des Anspruchsgegners veröffentlicht werden soll. Jede dieser unterschiedlichen Spielarten der Veröffentlichung hat seine eigenen Vor- und Nachteile. So hat eine Wiedergabe im Titelfoto wohl die größte Breitenwirkung - nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist ist es dann aber nicht mehr unmittelbar wahrnehmbar. Ein reiner Post auf der Wall („Timeline“) verschwindet dagegen nur schrittweise in den Tiefen der Facebook-Wall.
6. Veröffentlichung im Fernsehen oder im Radio
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Erfolgte die Rechtsverletzung im Fernsehen oder im Radio, so kann auch eine Verlesung des Urteils im jeweiligen Medium angeordnet werden.
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UE ist dabei aber Zurückhaltung geboten. Die ohnehin schwer verständlichen Veröffentlichungen werden für das Publikum bei Verlesung nur noch weniger fassbar und verständlich. Dementsprechend wird eine solche Verlesung nur in Ausnahmefällen tatsächlich zur beabsichtigen Aufklärung beitragen können.
D. Frist
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Der Urteilsspruch hat auch eine Frist für die Ermächtigung zur Veröffentlichung zu enthalten. Eine erst Jahre nach ergangenem Urteil vollzogene Veröffentlichung würde dem Zweck des Anspruchs, der Aufklärung des Publikums, nämlich widersprechen.
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Grundsätzlich hat der Anspruchsteller die Frist zur Vornahme der Urteilsveröffentlichung in sein Begehren aufzunehmen. Andernfalls hat das Gericht nach § 409 Abs 2 ZPO analog von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen.
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Die Frist ist auch zwingend zu beachten: Grundsätzlich hat die Urteilsveröffentlichung nämlich innerhalb der Frist vollzogen zu werden. Erfolgt das nicht, erlischt der Anspruch.
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Allerdings ist es ausreichend, wenn die ermächtigte Partei dem Medienunternehmer den Auftrag zur Einschaltung innerhalb der Frist erteilt. Offen ließ der OGH, ob der Veröffentlichungsauftrag auch so rechtzeitig erteilt werden muss, dass das Urteil bei pflichtgemäßem Verhalten des Medienunternehmers auch während der Frist tatsächlich veröffentlicht werden kann. Dies ist uEzu befürworten: Schließlich soll die Veröffentlichung ja gerade aus den oben ausgeführten Überlegungen zur gebotenen Zeitnähe in der Frist erfolgen und nicht der ermächtigten Partei eine einseitige faktische Fristverlängerung ermöglicht werden. Auch ist es der obsiegenden Partei zuzumuten, den notwendigen Auftrag unter Berücksichtigung der üblichen Vorlaufzeit rechtzeitig zu stellen.
IV. Gestaltung (Abs 2)
A. „Corrective Advertising“
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Urteile und Urteilssprüche sind oft sperrig und für Laien inhaltlich nur schwer zu erfassen. Auch für Juristen ist es bisweilen nicht einfach, bloß aus dem Wortlaut des ergangenen Unterlassungsurteils herauszulesen, welches Verhalten im Verfahren inkriminiert und verboten wurde. Dies gilt in besonderem Maße im Zusammenhang mit Patentverletzungsverfahren, bei denen regelmäßig der vollständige Wortlaut der - regelmäßig mit spezifischen technischen Begriffen in sperriger Fachsprache formulierten - Patentansprüche im Spruch enthalten ist. Überdies ist die Veröffentlichung regelmäßig auch aus dem Verfahrenszusammenhang gerissen.
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§ 149 schafft dem Abhilfe: Er erlaubt nicht nur die wortwörtliche Veröffentlichung des Urteilsspruchs, sondern erklärt auch einen davon abweichender Wortlaut für möglich (sogenanntes „Corrective Advertising“). Voraussetzung dafür ist, dass die Veröffentlichung des Spruchs bzw der Urteilsgründe zum Verständnis nicht ausreichend sind und Corrective Advertising dafür sogar unerlässlich, respektive unumgänglich ist.
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Gerade in Patentverletzungsfällen mit dem dahinter liegenden, komplexen Sachverhalt und der bereits erwähnten Wiedergabe der Patentansprüche im Urteilsspruch ist es uE sogar die Regel, dass der Urteilsspruch für Laien nicht oder nicht ausreichend verständlich ist.
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Dennoch hat Corrective Advertising bislang eine sehr geringe praktische Bedeutung erlangt. Ciresa qualifiziert es sogar als „totes Recht“. Das ist allerdings sehr bedauerlich: Corrective Advertising kann uE maßgeblich dazu beitragen, den eigentlichen Aufklärungszweck der Urteilsveröffentlichung wesentlich zu verbessern. Das ist auch im Sinne der Daseinsberechtigung des Veröffentlichungsanspruchs, der eigentlich doch einen positiven Beitrag leisten sollte, statt zum bloßen Ärgernis für die unterlegene Partei zu verkommen. Eine Kurzzusammenfassung der Geschehnisse und des wesentlichen Urteilsaspekts würde dementsprechend das Verständnis beim Durchschnittsleser erheblich erhöhen und daher sinnstiftend wirken.
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Anspruchsberechtigt für Corrective Advertising ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur der obsiegende Anspruchsteller. Eine vom Anspruchsgegner beantragte amtswegige Abweichung des Urteilsspruchs hat der OGH deutlich abgelehnt. Wegen der entgegen seiner möglichen Bedeutung bislang geringen Durchsetzung des Corrective Advertising wäre es uE de lege ferenda aber durchaus begrüßenswert, hätte auch der Anspruchsgegner ein solches Antragsrecht oder könnte das Gericht auch amtswegig - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - einen abweichenden Veröffentlichungstext anordnen.
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Da durch Corrective Advertising auch der Umfang des Veröffentlichungstexts entscheidend verändert werden kann, werden dadurch auch die Kosten der Veröffentlichung beeinflusst. Es ist zu erwarten, dass bei Corrective Advertising der Spruch tendenziell eher kürzer und ohne Details, dafür aber klarer ausfallen würde. Damit sinken die Veröffentlichungskosten. Das widerspricht aber oft dem Interesse des Anspruchstellers, für den entweder der - von der Bestimmung eigentlich nicht intendierte - Pönalisierungseffekt überwiegt oder er sich den Urteilsveröffentlichungsanspruch lieber finanziell abgelten lassen möchte. Es ist somit nicht verwunderlich, dass sich mangels amtswegigem oder auch dem AG eingeräumten Antragsrecht auf Corrective Advertising sich dieses nicht wirklich durchgesetzt hat. Auch Schmid führt die geringe praktische Bedeutung des Corrective Advertising uE zutreffend darauf zurück, dass es der obsiegenden Partei regelmäßig weniger um die tatsächliche Aufklärung des Publikums, sondern mehr um die Sanktionierung des Gegners geht.
V. Kosten der Urteilsveröffentlichung (Abs 3)
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Das Gesetz sieht hinsichtlich der Kostentragung bei Publikationsermächtigungen das Prinzip der Vorleistungen durch die obsiegende Partei mit Ersatzpflicht des Unterlegenen vor: Der Anspruchsteller muss die Veröffentlichungskosten also zuerst selbst tragen, und kann sodann ihren Ersatz fordern. Das entspricht der Funktionsweise der Ersatzvornahme nach der EO.
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Der Natur nach sind die Kosten der Urteilsveröffentlichung von der Rechtsprechung weder Prozesskosten, noch Schadenersatz, sondern als „Exekutionskosten im weitesten Sinn“ qualifiziert. Dem Anspruchsteller gebührt demnach Ersatz nach § 74 Abs 1 EO, weil der Aufwand der Rechtsverwirklichung dient.
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Die Festsetzung der Kosten erfolgt ausdrücklich per Beschluss. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Kostenpunkt.
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Im Fall einer Veröffentlichungsanordnung stellt sich die Frage des Kostenersatzes nicht, weil keine zu ersetzenden Drittkosten entstehen. Diesfalls hat die unterlegene Partei die für die Veröffentlichung entstehenden internen Aufwände unmittelbar selbst zu tragen.
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Wird die Urteilsveröffentlichung von der dazu ermächtigten Partei oder vom jeweiligen Medienunternehmer fehlerhaft durchgeführt, so stellt sich die Frage des Ersatzes der daraus entstandenen Kosten. Dazu gibt es bislang jedoch noch kaum Judikatur. Folgende Grundregeln lassen sich allerdings ableiten:
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Hat der Anspruchsteller die falsche (zB wiederholte oder im falschen Medium vorgenommene) Veröffentlichung zu vertreten, so gebührt ihm kein Kostenersatz. Bei eigenmächtiger oder inhaltlich falscher Veröffentlichung sind allenfalls Ansprüche des Unterlegenen gegen den Anspruchsteller möglich. Das insbesondere auf Basis des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbs wegen dem durch die unrichtige Veröffentlichung erweckten falschen Eindrucks. So kann zB die eigenmächtige Veröffentlichung in einem für (gerichtlich angeordnete) Urteilsveröffentlichungen typischen Erscheinungsbild in einer auflagenstärkeren Zeitung wegen der falschen Annahme des Publikums, dass ein gravierender Rechtsverstoß vorlag, selbst unlauter sein.
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Hat dagegen ein Medienunternehmen im Auftrag der obsiegenden Partei die fehlerhafte Veröffentlichung zu verantworten, so hat der Unterlegene auch eine neuerliche Veröffentlichung zu dulden. Hinsichtlich der Kosten bleibt die unterlegene Partei ersatzpflichtig, darf allerdings nicht unbegründet doppelt in Anspruch genommen werden. Soweit die veröffentlichende Partei tatsächlich weitere Zahlungen vornehmen muss und nicht selbst gewährleistungsrechtliche Verbesserungs- oder Schadenersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen hat, sind diese Kosten zu ersetzen.
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Sind fehlerhafte Veröffentlichungen weder unrichtig, noch führen sie zu einem falschen Eindruck der Öffentlichkeit (zB falsches Urteilsdatum), so hat der Unterlegene dennoch die Kosten zu tragen und entstehen daraus keine Ansprüche.
VI. Prozesskosten des Veröffentlichungsanspruchs
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Der Urteilsveröffentlichungsanspruch ist wie jeder andere Anspruch zu bewerten. Unterlässt der Kläger die Bewertung, gilt ein Zweifelstreitwert von EUR 5.000.
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Es gebührt Kostenersatz nach dem Erfolgsprinzip. Insbesondere ist der Anspruch, obgleich seines Charakters als Nebenanspruch, keine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN.
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Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Kosten einer Veröffentlichung und der strategischen und wirtschaftlichen Bedeutung wird der Veröffentlichungsanspruch in der Praxis meist zu niedrig bewertet. Trotz der Möglichkeit einer Streitwertbemängelung wird aber der Streitwert selten angegriffen. Das mag auch seine Ursache darin haben, dass ein Antrag des Gegners auf eine höhere Bewertung gem § 7 RATG nur dann Sinn macht, wenn eine Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens realistisch ist. Sonst treffen die durch eine etwaige Erhöhung des Streitwerts resultierenden höheren Verfahrenskosten den ASt selbst.
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Im Hinblick auf den Erfolgsfaktor zur Aufteilung der Kosten der Parteien schlägt das Unterlassungsbegehren (bzw Beseitigungsbegehren) voll auf das Veröffentlichungsbegehren durch: Unterliegt der Anspruchsteller beim Unterlassungsanspruch zu zwei Dritteln, so gilt dies gleichermaßen für das Veröffentlichungsbegehren. Das ist nur konsequent, bildet das Veröffentlichungsbegehren doch gerade das Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren im Kern ab.
VII. Private Veröffentlichungen
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Die obsiegende Partei hat regelmäßig ein Interesse daran, das für sie positive Urteil auch abseits der vom Gericht bewilligten Medien zu verbreiten. Dies ist grundsätzlich auch zulässig: Der Urteilsveröffentlichungsanspruch beschränkt den Prozessgewinner in keiner Weise, das Urteil, den Urteilsspruch oder eigene Darstellungen davon zu veröffentlichen. Die Kosten dafür hat die Partei aber natürlich selbst zu tragen.
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Inhaltlich hat die veröffentlichende Partei selbstverständlich das geltende Recht, insb das Wettbewerbsrecht und das Schikaneverbot, zu beachten. So können irreführende, weil falsche oder verkürzte Zusammenfassungen etwa zu Gegenansprüchen nach dem UWG führen. Nach der Rsp kann eine Irreführung insb durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung oder fehlende Angaben über die Rechtskraft erfolgen, oder auch durch Nutzung des typischen Erscheinungsbilds von gerichtlich angeordneten Urteilsveröffentlichungen wegen dem damit erweckten Eindrucks eines gravierenden Verstoßes. Daneben kann die Veröffentlichung auch gegen das Schikaneverbot nach § 1295 Abs 2 ABGB verstoßen, wenn die Veröffentlichung nur in Schädigungsabsicht erfolgt und kein anderer Zweck, wie etwa die redliche Förderung der eigenen wirtschaftlichen Interessen, verfolgt wird.
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Nach einem Judikat des OGH aus 1994 kann bei einer eigenmächtigen Veröffentlichung ausnahmsweise sogar eine (verschuldensabhängige) Kostenersatzpflicht des Verletzers aus dem Titel des Schadenersatzes bestehen: Käme die Urteilsveröffentlichung zur Aufklärung des Publikums nämlich zu spät, so sind dem Mitbewerber, der einen naheliegenden Schaden durch eine Mitteilung an die Öffentlichkeit verhindert hat, die zweckmäßigen Kosten als Rettungsaufwand zu ersetzen. Das ist aber die strikte Ausnahme und setzt einen „ins Gewicht fallenden“ Schaden voraus. Der OGH betont dabei zudem, dass in der Regel gerichtliche Maßnahmen ausreichend sind.
VIII. Durchführung der Veröffentlichung
A. Kontrahierungszwang
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§ 25 Abs 7 UWG bzw § 85 Abs 4 UrhG bestimmt, dass Medienunternehmen die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen haben. Es besteht in dieser Hinsicht also ein Kontrahierungszwang. Eine inhaltsgleiche Bestimmung ist dem PatG zwar fremd. Aufgrund der gleichen Interessenlage im PatG geht die Rsp aber von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes aus und anerkennt die analoge Anwendung der Bestimmung.
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Der Kontrahierungszwang wird auch auf Veröffentlichungen im Internet angewandt. Im Sinne des § 1 Abs 1 Z 6 MedienG wird ein Medieninhaber grundsätzlich erst dann zum Medienunternehmen, wenn er über den Zweck der bloßen Verarbeitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen betreibt und der Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Webseite ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter oder freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird. Für die Zwecke des § 149 ist der Begriff aber weiter auszulegen, da die Stellung des (reinen) Webseiten-Betreibers laut dem OGH mit der eines Medienunternehmers vergleichbar ist. Auch Betreiber von Websites können somit Medienunternehmer sein, die diesem Kontrahierungszwang unterliegen.
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Der (privatrechtliche) Anspruch auf Veröffentlichung kann auch klagsweise gegen das Medienunternehmen durchgesetzt werden. Dabei wird auch das rechtliche Gehör des Medienunternehmens gewahrt. Insbesondere hat es dabei die Möglichkeit, Umstände darzutun, warum es ausnahmsweise von der Veröffentlichungspflicht befreit sein soll. Da das Medienunternehmen die Leistung auch in Rechnung stellen darf, liegt nach der Rsp kein Verstoß gegen Art 6 EMRK oder etwa ein Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Weigert sich das Medienunternehmen, trotz rechtskräftigem Urteil die Veröffentlichung vorzunehmen, kann sie als unvertretbare Handlung nach § 354 EO durchgesetzt werden.
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Nach Ciresa besteht der Kontrahierungszwang auch bei einer im Rahmen eines rechtswirksam geschlossenen gerichtlichen Vergleichs ausdrücklich vereinbarten Vergleichsveröffentlichung.
B. Verjährung
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Ob seiner Abhängigkeit vom Hauptanspruch, also dem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, verjährt der Veröffentlichungsanspruch nach der hL erst mit diesem. Bei Unterbrechung der Verjährung des Hauptanspruchs gilt dies nach der hL auch für den Urteilsveröffentlichungsanspruch.
C. Vollstreckung
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Die Publikationsermächtigung kann nicht unmittelbar gegen die andere Partei vollstreckt werden. Die verpflichtete Partei wird dadurch nur mittelbar verpflichtet - nämlich bloß zur Erstattung der entsprechenden Kosten.
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Anderes gilt bei einem Publikationsauftrag, also wenn die Veröffentlichung vom Unterlegenen selbst vorzunehmen ist. Dies betrifft etwa die Urteilsveröffentlich auf der Website der unterlegenen Partei oder Fälle, in denen diese selbst Inhaber des entsprechenden Mediums ist.
IX. Anbot eines Unterlassungsvergleichs
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Eine wichtige Rolle nimmt der Veröffentlichungsanspruch auch im Hinblick auf die Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch Anbot eines Unterlassungsvergleichs ein: Die Wiederholungsgefahr einer Verletzung kann nur dadurch ausgeschlossen werden, dass der Abgemahnte und potentielle Beklagte einen vollumfänglichen Unterlassungsvergleich anbietet. Dieser hat alles zu umfassen, was der Kläger auch bei erfolgreicher Klage erreichen könnte, regelmäßig also auch den Veröffentlichungsanspruch. Die Wiederholungsgefahr und damit die Klagsmöglichkeit bleibt also auch dann weiter bestehen, wenn keine angemessene Veröffentlichung angeboten wird. Es ist allerdings zu differenzieren: Ein außergerichtliches Unterlassungsanbot setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche vollumfassend anerkannt werden („alles oder nichts“), weil es sonst an einer Willenseinigung der Parteien fehlt. Im Prozess ist für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr dagegen nur erforderlich, dass der „Unterlassungsvergleich dem Kläger einen Titel in jenem Umfang verschaffen kann, den er auch mit seiner Klage erreicht hätte“. Ein nicht gerechtfertigtes Begehren muss diesfalls also nicht berücksichtigt werden.
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Das Anbot ist vom (potenziellen) Kläger binnen angemessener Frist anzunehmen, andernfalls der Wegfall der Wiederholungsgefahr droht. In der mündlichen Verhandlung ist ein Angebot sogar unverzüglich anzunehmen.
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Verweigert der (potenzielle) Kläger die Annahme des Vergleichs wegen eines fehlenden Veröffentlichungsanbots und erkennt das Gericht später, dass der angebotene Umfang ausreichend war, so fällt auch regelmäßig die Wiederholungsgefahr weg. Diesfalls droht der Prozessverlust.