PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 145 Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht
Materialien: ErlRV 2358 BlgNR 24. GP.
Literatur: Klicka in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 III/1 (2017), § 234 ZPO; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 (2017); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Zustellungen im Rechtsmittelverfahren | |||
II. | Vertretungsbefugnis | |||
III. | Veräußerung des streitverfangenen Patents | |||
A. | Allgemeines zum Parteiwechsel im Zivilverfahrensrecht | |||
B. | Parteiwechsel im Rechtsmittelverfahren | |||
1. | Außerstreitiges Rechtsmittelverfahren | |||
2. | Streitiges Rechtsmittelverfahren | |||
IV. | Akteneinsicht |
Vorspann
Diese Bestimmung enthält mehrere auf das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des PA bezogene Sonderregelungen, die dem besonderen Charakter des Patenrechts geschuldet sind.
I. Zustellungen im Rechtsmittelverfahren
1
Soweit Zustellungen von Schriftstücken im Rechtsmittelverfahren durch das PA erfolgen, richten sie sich nach den §§ 85 und 86. Diese Sonderregelung ist deswegen erforderlich, weil bestimmte, die Zustellung betreffende Regelungen, die in der ZPO und dem – weitestgehend darauf verweisenden – AußStrG sowie dem GOG enthalten sind, durch das PA nicht vollzogen werden können...