PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 146 Zusammensetzung der Senate
Materialien: ErlRV 2358 BlgNR 24. GP.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Besetzung des Entscheidungssenats beim OLG Wien | |
II. | Besetzung des Entscheidungssenats beim OGH | |
III. | Sonderbestimmungen für Entscheidungen über Zwangslizenzen in Zusammenhang mit Sortenschutzrechten | |
IV. | Subsidiär anzuwendende Bestimmungen über fachmännische Laienrichter | |
V. | Exkurs: Senatsbesetzung im Verletzungsverfahren |
Vorspann
§ 146 regelt die Gerichtsbesetzung für Rechtsmittelverfahren nach den § 138 bis 143 sowie – infolge der ausdrücklichen Anordnung in § 162 Abs 1 – auch für die Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen über die zivilrechtlichen Ansprüche gemäß § 147 bis 151a aus Patentverletzung, sowie für die Verfahren über Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Erlassung von EV nach § 151b.
I. Besetzung des Entscheidungssenats beim OLG Wien
1
Nach § 8 Abs 1 JN wird bei den Oberlandesgerichten die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen grundsätzlich in Senaten von drei Richtern ausgeübt. § 8 Abs 2 JN ordnet daran anschließend an, dass bei der Entscheidung über Beruf...