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JN § 14., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898

Erster Theil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.

Erster Abschnitt. Gerichte und gerichtliche Organe.

§ 14.

Die Aufzeichnungen über die Berathung und Abstimmung des Gerichtes sind in ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Dessen Führung wird durch die über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften geregelt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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