PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 125 Protokollführung
1
Über die mündliche Verhandlung wird von einem Schriftführer ein Protokoll aufgenommen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Protokollierung über einen Schallträger, wie dies auch § 212a ZPO vorsieht.
2
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung gibt deren wesentlichen Verlauf wieder, wird aber von den Parteien – anders als im Zivilprozess – nicht unterfertigt. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar und bildet grundsätzlich den Beweis über Vorkommnisse in der Verhandlung, ist jedoch generell durch Gegenbeweis widerlegbar. Die zivilprozessualen Vorschriften über die Wirkungen des Protokolls sowie die Protokollrügeobliegenheiten (§§ 207 ff ZPO) sind im Anfechtungsverfahren erster Instanz nicht anwendbar. Das Protokoll wird nach ständiger Amtspraxis den Parteien nicht übermittelt, es unterliegt jedoch der Akteneinsicht und ist den Parteien auf diese Weise zugänglich.
3
Wie auch im zivilgerichtlichen Verfahren (§ 14 JN) wird über die nicht öffentliche Beratung des Senats ein nicht öffentliches Protokoll erstellt, das nicht der Akteneinsicht zugänglich ist.