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Stadler/Koller

PatG | Patentgesetz

Kommentar | GMG - PatV-EG

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4009-9

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Stadler/Koller - PatG | Patentgesetz

§ 62a

Stadler/ Gehring

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zuständigkeit der ermächtigten Bediensteten
16
II.
Entscheidungen durch ermächtigte Bedienstete
79
III.
Anfechtung von Entscheidungen ermächtigter Bediensteter
10, 11

Vorspann

Mit der Bestimmung des § 62a wird die Möglichkeit eröffnet, einzelne durch Verordnung näher zu bezeichnende Agenden an Bedienstete des PA zu delegieren, die nicht Mitglieder des Patentamts sind. Diese sogenannten „ermächtigten Bediensteten“ entscheiden unter der Aufsicht eines Mitglieds des PA innerhalb ihres Wirkungsbereichs selbständig.

I. Zuständigkeit der ermächtigten Bediensteten

1

In bestimmten, durch Verordnung des Präsidenten des PA näher zu bezeichnenden Angelegenheiten können Personen, die dem PA nicht als Mitglieder iSd § 58 Abs 2 angehören und daher auch keine besondere fachtechnische oder juristische Ausbildung benötigen, zur Entscheidung ermächtigt werden. Bei diesen Angelegenheiten handelt es sich idR um einfachere Erledigungen, für welche die von Mitgliedern des PA geforderte Qualifikation nicht erforderlich ist.

2

Die PAV unterteilt die ermächtigten Bediensteten – soweit für das PatG relevant – nach ihren Tätigkeitsfeldern in Bedienstete des Fachdienstes (§ 35 PAV) und des g...

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