PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 62a
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständigkeit der ermächtigten Bediensteten | |
II. | Entscheidungen durch ermächtigte Bedienstete | |
III. | Anfechtung von Entscheidungen ermächtigter Bediensteter |
Vorspann
Mit der Bestimmung des § 62a wird die Möglichkeit eröffnet, einzelne durch Verordnung näher zu bezeichnende Agenden an Bedienstete des PA zu delegieren, die nicht Mitglieder des Patentamts sind. Diese sogenannten „ermächtigten Bediensteten“ entscheiden unter der Aufsicht eines Mitglieds des PA innerhalb ihres Wirkungsbereichs selbständig.
I. Zuständigkeit der ermächtigten Bediensteten
1
In bestimmten, durch Verordnung des Präsidenten des PA näher zu bezeichnenden Angelegenheiten können Personen, die dem PA nicht als Mitglieder iSd § 58 Abs 2 angehören und daher auch keine besondere fachtechnische oder juristische Ausbildung benötigen, zur Entscheidung ermächtigt werden. Bei diesen Angelegenheiten handelt es sich idR um einfachere Erledigungen, für welche die von Mitgliedern des PA geforderte Qualifikation nicht erforderlich ist.
2
Die PAV unterteilt die ermächtigten Bediensteten – soweit für das PatG relevant – nach ihren Tätigkeitsfeldern in Bedienstete des Fachdienstes (§ 35 PAV) und des g...