PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 40 Gebrauchsmusterblatt
1
Das Gebrauchsmusterblatt erscheint – wie auch das Patentblatt – monatlich und zwar jeweils am 15. Tag des Monats (§ 39 Abs 2 PAV). Im Gebrauchsmusterblatt werden die Registrierung des Gebrauchsmusters, das Ende des Gebrauchsmusterschutzes durch Erlöschen, Nichtigerklärung und Aberkennung, Veröffentlichungen aufgrund von Änderungen (§ 33 Abs 2 GMG) und Berichtigungen (§ 128) des Registerstands sowie Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 133 Abs 3) vorgenommen.
2
Neben den Veröffentlichungen zu nationalen Gebrauchsmustern sind auch Veröffentlichungen zu internationalen Patentanmeldungen im Gebrauchsmusterblatt vorzunehmen, wenn in dieser internationalen Patentanmeldung die Registrierung eines Gebrauchsmusters begehrt wurde (§ 41 Z 2 PAV). Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen können Veröffentlichungen zu einzelnen Gebrauchsmustern auch dann erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 41 PAV).
3
Zu beachten ist, dass Verordnungen des Präsidenten des PA in Gebrauchsmustersachen nicht im Gebrauchsmusterblatt, sondern im ersten Teil des Patentblatts erfolgen (§ 79).