PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 38 Akteneinsicht und Datenschutz
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Diese Regelung entspricht nahezu wortident dem § 81, sodass auf die diesbezügliche Kommentierung zu verweisen ist. Zu beachten ist, dass § 81 Abs 4 mangels der Möglichkeit der Erstellung von Recherchen und Gutachten analog § 57a nicht übernommen wurde.