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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 274

Ausnahmsweise Durchbrechung des Neuerungs- verbots im Verfahren über eine Obsorgeentziehung

iFamZ 2023/192

Susanne Beck

§ 66 Abs 2 AußStrG

Das gemäß § 66 Abs 2 AußStrG im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen, als der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.

Der 15 Jahre alte M.K. und der nunmehr zwölf Jahre alte U.K. sind österreichische Staatsangehörige und entstammen der Ehe ihrer Eltern. Die Eltern bagatellisieren die kritische Entwicklungssituation der Kinder massiv, suchen Ausflüchte und die Schuld beim Einschreiten des KJHT oder in einer genetischen Disposition der Kinder. Seit der Befassung des Erstgerichts im Jahr 2020, in diesem Jahr wurde die Lage mit den Eltern ausführlich besprochen, hat es keine Veränderung gegeben. Ein Betreuungsangebot für übergewichtige Kinder wurde vom älteren Kind nicht regelmäßig besucht. Der Verein P. hat zwar die Arbeit mit der Familie aufgenommen; seine Arbeit befindet sich aber nach eineinhalb Jahren noch immer in der Phase des „Beziehungsaufbaus“, weil sein Einschreiten von der Familie abgelehnt wird und keine aktive Mitarbeit ...

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