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Anspannung bei Betreuung der schwerst- behinderten Tochter?
iFamZ 2023/184
Der Anspannungsgrundsatz ist nicht anzuwenden, wenn Betreuungsleistungen so umfangreich oder belastend sind, dass eine Arbeitstätigkeit der (für ein anderes Kind geldunterhaltspflichtigen) Mutter im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar ist.
(…) 4. Nach stRsp ist der Anspannungsgrundsatz nicht anzuwenden, wenn der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist (vgl RIS-Justiz RS0047566). Dies kann auch hier gelten, soweit Betreuungsleistungen so umfangreich oder belastend sind, dass eine Arbeitstätigkeit der Mutter im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar ist. Die Beurteilung, ob dies zutrifft, etwa weil – wie die Mutter vorbrachte – die schwerstbehinderte Tochter besonders nachtaktiv ist oder in manchen Zeiträumen (zB wegen der COVID-19-Pandemie) weniger Tagesbetreuung in Anspruch genommen werden konnte, lässt sich für den noch fraglichen Zeitraum mangels Feststellungen zu dieser Tatfrage nicht beurteilen.
5. Das Verfahren erweist sich daher hinsichtlich des Oppositionsantrags der Mutter für den Zeitraum von bis als ergänzungsbedürftig. Zu diesen Monaten wird festzustellen sein, ob beachtlich...