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Formungültiges fremdhändiges Testament aus mehreren Blättern
iFamZ 2023/216
Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus (RIS-Justiz RS0132171). Damit von einer Unterfertigung „auf der Urkunde selbst“ ausgegangen werden kann, muss bei einer – wie hier – aus mehreren Blättern bestehenden Verfügung entweder äußere oder innere Urkundeneinheit vorliegen.
Es entspricht der stRsp, dass das Verbinden mit einer (einzigen) Heftklammer die äußere Urkundeneinheit nicht herstellt.
Die bloße Textfortsetzung bewirkt keine innere Urkundeneinheit. Diese liegt erst dann vor, wenn ein vom Testator unterfertigter Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit – inhaltlicher – Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung gegeben ist. Dadurch, dass die Erblasserin lediglich (auf dem ersten von ihr unterfertigten Blatt) auf die nachfolgende Unterfertigung durch die Testamentszeugen (auf dem zweiten Blatt) Bezug nimmt S. 296 bzw diese bestätigt, wird der Zweck der Unterfertigun...