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Kinder mit Staatsangehörigkeit der Ukraine sind nicht zwingend Flüchtlinge
iFamZ 2023/188
Ein Kind mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, das seinen Wohnsitz bereits lange vor dem in Österreich hatte und im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2 und 41a NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in die Ukraine bestanden hätten, hat nach § 2 Abs 1 UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.