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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 288

Einstweilige Verfügung; Verlängerung der Frist

iFamZ 2023/214

Astrid Deixler-Hübner

§§ 378 ff EO

Bei der Verlängerung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen; nur wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen. Bei der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung wäre jedoch das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für deren Erlassung neuerlich zu überprüfen.

(…) Nach stRsp erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht (RIS-Justiz RS0005543; vgl RIS-Justiz RS0113303); nach Ablauf der Verfügungsfrist ist sie auf Antrag des Gegners aufzuheben. So lange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde, kann aufgrund von Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endtermins auch danach noch die Exekution bewilligt werden (7 Ob 190/18v mwN). (…)

Die Frist, für die eine einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte ...

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