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Keine Kollisionskuratorbestellung
iFamZ 2023/206
Ein Kollisionsfall kann auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters gegeben sein. Eine solche Kollision kann sich nach der Rsp insb aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzteres geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen.
Da die Veräußerung des Liegenschaftsanteils nach § 167 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB jedenfalls der Genehmigung des Gerichts bedarf, ist eine Gefährdung der Interessen des Betroffenen beim Verkauf des Liegenschaftsanteils im vorliegenden Fall auszuschließen, weshalb schon aus diesem Grund kein Kollisionskurator zu bestellen war, sodass die Entscheidung des Rekursgerichts im Ergebnis nicht korrekturbedürftig ist.
[1] Aufgrund der Erbfolge nach seinem im Jahr 2019 verstorbenen Vater ist der Betroffene zu einem Drittel Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein Reihenhaus befindet. Die Mutter und gewählte Erwachsenenvertreterin des Betroffenen war aufgrund der Erbfolge zu einem Sechstel Eigentümerin dieser Liegenschaft, hat ihren Anteil aber bereits unentgeltlich S. 282 an den Neff...