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Fehlen eines rechtlichen Rahmens für gleich- geschlechtliche Beziehungen verstößt gegen die EMRK
iFamZ 2023/180
EGMR , Buhuceanu ua gg Rumänien, Bsw 20081/19 und 20 weitere
Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, einen rechtlichen Rahmen vorzusehen, der gleichgeschlechtliche Paare anerkennt und ihre Beziehung schützt. Es gibt zwar einen Ermessensspielraum bei der näheren Ausgestaltung des Rechtsinstituts, nicht aber bei der Frage, überhaupt gleichgeschlechtliche Paaren rechtlich anzuerkennen und zu schützen. Eine überwiegend negative Einstellung gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen in der Bevölkerung eines Mitgliedstaats (hier Rumänien) ist keine taugliche Rechtfertigung, den rechtlichen Rahmen zu verweigern.
Das Urteil erging mit fünf gegen zwei Richterstimmen. Geklagt hatten 21 gleichgeschlechtliche Paare. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Ulrich Pesendorfer