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Wieder-in-Geltung-Setzen von Titelvorschüssen nach Ende der Haft
iFamZ 2023/189
Die Wortfolge „der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 zu verlängern“ in § 7 Abs 2 UVG ist so zu verstehen, dass der ursprüngliche Gewährungszeitraum der Titelvorschüsse um die Dauer der Gewährung der Haftvorschüsse zu verlängern ist. Es beginnt kein von der früheren Titelvorschussgewährung unabhängiger „neuer“ Gewährungszeitraum zu laufen.