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KSÜ auf Kinder anzuwenden, sobald ihr gewöhn- licher Aufenthalt in einem Vertragsstaat des KSÜ begründet wird (Sonderstellung Dänemarks)
iFamZ 2023/220
Art 100 VO Brüssel IIb; Art 5 KSÜ
(…) [3] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Vater nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
[4] 1. Sowohl Österreich als auch Dänemark sind Mitgliedstaaten des KSÜ.
[5] 2. Der Zuständigkeitsbestimmung des Art 8 Abs 1 der – hier infolge Einleitung des Verfahrens vor dem noch anwendbaren (Art 100 VO Brüssel IIb) – VO Brüssel IIa, die den Grundsatz der Fortdauer der internationalen Zuständigkeit statuiert, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben war, kommt zwar gem Art 61 lit a VO Brüssel IIa Vorrang vor dem Zuständigkeitssystem des KSÜ zu. Hat das Kind allerdings – wie hier die Minderjährigen – während des Verfahrens rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark begründet, ist das KSÜ anwendbar, weil Dänemark nicht Mitgliedstaat der VO Brüssel IIa ist (RIS-Justiz RS0128460).
[6] 3. Da der Grundsatz der perpetuatio fori im KSÜ grundsätzlich nicht zum Tragen kommt, kann die internationale Zuständigkeit auch noch während eines zulässig anhängig gemachten Verfahrens wegfallen. Nach Art 5 Abs 2 KSÜ ist das dann der Fall, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt – wie hier – rechtmä...