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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 277

Gerichtszuständigkeit bei negativem Kompetenz- konflikt

iFamZ 2023/194

Susanne Beck

§ 44 JN

Solange der Überweisungsbeschluss gem § 44 JN nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde, kann das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei.

Der im Sprengel des BG Rohrbach wohnhafte K.S. stellte als Pflegevater der Kinder am anwaltlich vertreten beim BG Meidling, in dessen Sprengel die beiden Kinder derzeit in einem Krisenzentrum wohnhaft sind, einen obsorgerechtlichen Antrag.

S. 278 Das BG Meidling sprach mit Beschluss vom in limine litis aus, zur („weiteren“) Führung des Verfahrens nicht zuständig zu sein, und überwies die Rechtssache an das BG Rohrbach. Es begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 109 Abs 1 JN das Gericht, in dessen Sprengel die Minderjährigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zur Führung des Pflegschaftsverfahrens zuständig sei. Die beiden Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des BG Rohrbach. Ihr Aufenthalt im Krisenzentrum sei kein gewöhnlicher.

Das BG Rohrbach sprach mit Beschluss vom aus, die Pflegschaftssache nicht zu übernehmen, und retournierte den Akt an das BG Meidling. Wesentliche Begründung des BG Rohrbach hierfür war, der Aufenthalt der Kinder im Krisenzentrum sei entgegen der Ansicht des überweisenden Gerichts sehr wohl ein gewöhnlicher; beide Kinder seien dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Das BG Meidling legt den Akt – nach nunmehr vorliegender Rechtskraft beider Beschlüsse (vgl den in dieser Rechtssache ergangenen ) – dem OGH zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN vor.

Der OGH hob den Beschluss des BG Rohrbach auf und erklärte dieses zur Führung des Verfahrens für zuständig. (…)

Der Beschluss des BG Meidling auf Überweisung der Rechtssache an das BG Rohrbach erging nicht nach § 111 JN, sondern nach § 44 JN.

Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen. Um Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen, nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (RIS-Justiz RS0046391). Das Adressatgericht kann im Fall der Überweisung gem § 44 Abs 1 JN seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS-Justiz RS0046315 [T2, T 3]; RS0081664 [T3]). Im Fall einer solchen Überweisung bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS-Justiz RS0081664).

Diese Bindungswirkung hat das BG Rohrbach missachtet. Sein Beschluss, mit dem es erklärte, die Pflegschaftssache nicht zu übernehmen, ist – ohne auf die Frage der Unrichtigkeit des Überweisungsbeschlusses einzugehen (RIS-Justiz RS0002439 [T2, T 9]) – aufzuheben. (…)

Anmerkung

Die Entscheidung in einem schon recht lange dauernden Kompetenzstreit (vgl , mit der Aufforderung zur Zustellung des Beschlusses an die aktenkundigen Parteien) enthält für die Praxis wichtige Klarstellungen zum Verhältnis zwischen § 44 und 111 JN. Eine (auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommene) Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht bisher nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln zur Führung des konkreten Pflegschaftsverfahrens zuständig war. Gem § 111 Abs 2 JN wird die Übertragung der Zuständigkeit nur dann wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt oder deren Übertragung – im Fall der Verweigerung einer Übernahme – durch das den beiden Gerichten übergeordnete Gericht genehmigt wird

Hingegen kommt eine Überweisung der Sache auf der Grundlage des § 44 JN in Betracht, wenn sich ein Gericht im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung für unzuständig erachtet; im Pflegschaftsverfahren ist ja die Zurückweisung eines Antrags wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht vorgesehen. Ein Überweisungsbeschluss nach § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoweit, als dieses Gericht seine Zuständigkeit nicht unter Berufung auf die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ablehnen kann (vgl RIS-Justiz RS0002439; 4 Nc 6/23d). Dies gilt auch in einer Konstellation mit sachlicher Unrichtigkeit des Überweisungsbeschlusses.

Im vorliegenden Fall ist die Gerichtszuständigkeit nunmehr geklärt; zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel die Kinder vor der Aufnahme in einem Krisenzentrum ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dass sich im Verlauf des Kompetenzkonflikts ihr Lebensmittelpunkt in einem neuen Umfeld verfestigte und sich die Aufenthaltsdauer der üblichen Grenze zur Gewöhnlichkeit annäherte (vgl § 66 Abs 2, 109 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0046577), ist für die vorliegende Entscheidung nach § 44 JN nicht erheblich.

Susanne Beck

Rubrik betreut von: Susanne Beck
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