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Gemeinsame Obsorge mit besonderen Maßnahmen
iFamZ 2023/190
Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 Z 1 bis 5 AußStrG in einem Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte anzuordnen sind, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
(…) 2. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge zukommen soll und ob die Voraussetzungen für die gemeinsame Obsorge vorliegen, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (…) Der Umstand, dass Spannungen zwischen den Elternteilen bestehen, die ihre Diskussionen über wesentliche Belange der Kinder erschweren, hat das Rekursgericht berücksichtigt, hingegen ist weder dem Sachverhalt noch den Rekursausführungen zu entnehmen, dass sie ein Ausmaß erreicht hätten, das gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge sprechen könnte.
3. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 Z 1 bis 5 AußStrG anzuordnen sind, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und wirft daher keine über diesen hinaus erheblichen Rechtsfragen auf. Die Beurteilung, dass mit der ohnedies aufgetragenen Elternberatung vorläufig das Auslangen gefunden werden kann und eine zusätzliche „Männerberatung“ oder „psychologi...