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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 296

Handschriftliche Nuncupatio muss lesbar sein

iFamZ 2023/217

§ 579 ABGB

Der handschriftliche Bekräftigungszusatz muss (objektiv betrachtet) lesbar sein, weil ihm andernfalls keine Bestätigung des Willens des Erblassers entnommen werden kann. Ist das zweite Wort der handschriftlichen Nuncupatio nach „Mein“ gänzlich unlesbar, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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