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Studium nach HTL-Matura
iFamZ 2023/182
Die HTL-Matura berechtigt zur Aufnahme eines Studiums; die Aufnahme des Studiums schiebt die Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus.
(…) 2. Der Unterhaltspflichtige hat zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist; ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (RIS-Justiz RS0047580; 1 Ob 149/13p). Die erforderliche Eignung für ein Universitätsstudium wird bereits durch die Reifeprüfung selbst dokumentiert (RIS-Justiz RS0047716 [T2]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind eine AHS oder eine BHS absolvierte. Ein an den Abschluss an einer berufsbildenden höheren Schule (BHS) anschließendes Hochschulstudium ist keine Zweitausbildung (RIS-Justiz RS0047625 [T2, T 3]). Das Kind ist nicht verpflichtet, zwecks Entlastung des Unterhaltspflichtigen die ihm nebe...