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Belastungsgrenze und Existenzminimum
iFamZ 2023/185
Es gibt keine allgemein gültigen Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze. Ausnahmsweise kann auch unter das niedrigste Existenzminimum herabgegangen werden, etwa wenn der Unterhaltspflichtige durch das Zusammenleben mit einem über eigene Einkünfte verfügenden Ehepartner oder Lebensgefährten einen geringeren Geldbedarf hat.
Die 2016 geborene L. lebt bei ihrem Vater. Die Mutter war zu einem monatlichen Geldunterhaltsbeitrag von 238 € verpflichtet. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten und der im Jänner 2022 geborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Bis zum bezog sie Wochengeld; seit dem bezieht sie Kinderbetreuungsgeld von 14,53 € täglich.
Die Mutter beantragte, sie ab Februar 2022 von ihrer Unterhaltspflicht für L. zu befreien, weil jeglicher Geldunterhalt ihre Belastungsgrenze übersteigen würde.
Die Vorinstanzen setzten den von der Mutter für L. zu leistenden monatlichen Geldunterhalt ab Mai 2022 auf 150 € herab. Der OGH wies den Revisionsrekurs der Mutter wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. (…)
1. Nach stRsp können die Bestimmungen der EO (§§ 291b, 292b EO) als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze...