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Keine Anrechnung des niederländischen Kinderbetreuungszuschlags
iFamZ 2023/198
Da ein Anspruch auf die niederländische Leistung „Kinderopvangtoeslag“ (Kinderbetreuungszuschlag) nur dann besteht, wenn das Kind in einer registrierten Kindertagesstätte oder durch eine registrierte Tagesmuttereinrichtung betreut wird, und die Höhe dieser Leistung – unabhängig vom Erwerbseinkommen des antragstellenden Elternteils – von der finanziellen Tragkraft und den tatsächlich entstandenen Kosten der Fremdbetreuung abhängig ist, liegt keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare ausländische Familienleistung vor. Ein Anspruch auf diese Leistung führt daher nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nach § 6 Abs 3 KBGG.