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Mutterschaftskarenz nach dem Tod des ersten Kindes
iFamZ 2023/196
Nahm die Mutter nach dem Tod ihres ersten Kindes (gut zwei Wochen nach der Geburt) Mutterschaftskarenz in Anspruch, gilt sie in dieser Zeit nicht als erwerbstätig, weshalb es hier an einer – für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach der Geburt des zweiten Kind notwendigen – durchgehenden Erwerbstätigkeit fehlt.