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Offensichtlicher Schreibfehler beim Zeugenzusatz
iFamZ 2023/170
§ 579 ABGB aF
Der Zeugenzusatz – eine textliche Ergänzung der Zeugenunterschrift um den Zusatz – stellt ein zwingendes Gültigkeitserfordernis dar. Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen „als ersuchte Testamentserben“ schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht.