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iFamZ 4, August 2023, Seite 206

Vorläufige Aussetzung des Kontaktrechts wegen kindeswohlgefährdender Verhaltensweisen des Elternteils

iFamZ 2023/140

§ 107 Abs 2 ABGB

Oberster Grundsatz bei der Kontaktrechtsregelung ist das Kindeswohl. Im – auch unverschuldeten – Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten. Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zwischen einem Elternteil und dem Kind muss aber grundsätzlich die Ausnahme bleiben.

1. (…) Einem Elternteil steht nach der Rsp das Kontaktrecht insoweit nicht zu, als das Wohl des Kindes durch dessen Ausübung massiv gefährdet wäre. Nur bei einer derartigen schwerwiegenden Gefährdung hat in einem – selbst unverschuldeten – Konfliktfall der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (RIS-Justiz RS0047955; RS0048068). Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zwischen einem Elternteil und dem Kind muss grundsätzlich die Ausnahme bleiben und jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme genutzt werden (RIS-Justiz RS0047754 [T15]). Die vollständige Aussetzung der Besuchskontakte zu einem Elternteil (hier zum Vater) wäre aber etwa dann gerechtfertigt, wenn der Vater notwendige begleitete Besuchskontakte nicht wahrnehmen will oder dies...

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