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Freiheitsbeschränkung durch Medikation
iFamZ 2023/162
LG Wels , 21 R 92/23p
(…) Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen liegt dann vor, wenn die Behandlung die Dämpfung oder Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, und zwar auch dann, wenn sie dies nur als eines mehrerer Ziele mitbezweckt. Die Intention, durch eine Medikamentengabe heilend oder lindernd zu wirken, konsumiert nicht die Intention, damit ebenfalls eine körperliche Bewegungsbeschränkung herbeizuführen. Dem HeimAufG ist keine Hierarchie der Zwecke im Sinn einer Gewichtung der Beweggründe (und damit auch keine Unterscheidung zwischen „Primär -oder „Sekundärintentionen“, „Haupt“- oder „Nebenzwecken“) zu entnehmen: Liegt der Zweck einer Medikamentenverabreichung neben der Verfolgung eines therapeutischen Ziels auch in einer (mitbezweckten) Dämpfung oder Unterbindung des Bewegungsdrangs, so ist von einer Freiheitsbeschränkung auszugehen. Werden zB Antipsychotika zum Zweck der Unterbindung des Bewegungsdrangs (Agitiertheit, Poriomanie) oder auch zur Ruhigstellung (Schreien, Aggression, Unruhe, Enthemmung etc) verabreicht, stellen sie eine medikamentöse Freiheitsbeschränkung dar. (…)
In der Beurteilung, ob ein verabreichtes Medikament in concreto auc...