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iFamZ 4, August 2023, Seite 211

Keine gesetzliche Fiktion der Haushaltszugehörigkeit bei nicht nur vorübergehender Abwesenheit

iFamZ 2023/145

§ 2 Abs 5 lit b FLAG

Gem § 2 Abs 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt ua nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (§ 2 Abs 5 lit a FLAG), oder wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt (§ 2 Abs 5 lit b FLAG).

Der im Jänner 1998 geborene Sohn der Revisionswerberin studierte seit dem Schuljahr 2014/2015 an einem höheren theologischen Institut in Belgien. Er wohnte vor Ort in einem Internat des Instituts, in der studienfreien Zeit kehrte er in den elterlichen Haushalt in Wien zurück. Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Revisionswerberin die im Zeitraum September 2014 bis Oktober 2016 für ihren Sohn gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen gem § 26 Abs 1 FLAG iVm § 33 Abs 3 EStG 1988 zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, der Sohn der Revisionswerberin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine höhere religiöse Schule in Belgie...

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