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iFamZ 4, August 2023, Seite 231

Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden der Ehegatten

iFamZ 2023/167

§§ 49, 60 EheG

Eine unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat, wobei es genügt, dass die klagende Partei die eheliche Gesinnung verloren hat. Ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten ist nur bei einem sehr erheblichen Unterschied im Grad des Verschuldens der gesetzten Eheverfehlungen anzunehmen.

Die Klägerin (…) und der Beklagte (…) schlossen 1998 die Ehe. (…) Sie entschieden, gemeinsam eine Ordination zu eröffnen. (…) Ende 2013 gestand der Beklagte der Klägerin eine außereheliche Beziehung (…). Einvernehmlich bezog die Klägerin daher eine eigene Wohnung; die berufliche Verflechtung bestand aber auch in dieser schwierigen Phase der Ehe weiter. (…) Ab 2015 lebten die Parteien wieder in einem gemeinsamen Haushalt. (…) Dem Rat seines Umfelds, so auch der Klägerin, zum Wohl seiner Gesundheit, nach der Genesung kürzer zu treten, folgte der Beklagte nicht, sondern erbrachte zumindest das gleiche Arbeitspensum wie zuvor. (…) Sie fanden keine Gesprächsbasis mehr (…...

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