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Rückführung des Kindes nur in den Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts
iFamZ 2023/177
Art 3 HKÜ
[1] Das Kind reiste mit der Stiefmutter des Vaters (Antragsteller) mit dessen Zustimmung bei Kriegsbeginn im März 2022 aus der Ukraine nach Deutschland. Am zog die Mutter (Antragsgegnerin) mit dem Kind nach Österreich, ohne den Vater zu informieren.
[2] Der Antragsteller beantragt die Rückführung des Kindes in die Ukraine nach dem HKÜ. (…)
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt nach Art 3 HKÜ vorliegt, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0126393 [T8, T 9]). Ein solcher kann regelmäßig nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten angenommen werden, wobei letztlich die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0126393 [T5]). Im Fall eines – wie hier – rechtmäßigen Umzugs (von der Ukraine nach Deutschland) kann sich der gewöhnliche Aufenthalt auch nach sehr kurzer Frist in den Zuzugsstaat verlagern (RIS-Justiz RS0126393 [T6]).
[6] Die Beurteilung des Rekursgerichts hält sich angesichts des Aufenthalts des Kindes in Deutschland in der Dauer von ungefähr acht Monaten im Rahmen dieser Rsp.
[7] 2. D...