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Sozialhilfeleistungen als Eigeneinkommen des Kindes
iFamZ 2023/129
§ 231 ABGB; § 3 StBHG
Kann eine Sozialhilfeleistung – wie die Hilfe zum Wohnen – nicht (mehr) im Wege einer aufgeschobenen Legalzession „zurückgefordert“ werden, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu qualifizieren.
Der volljährige Antragsteller O. bezieht Leistungen nach dem steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG) in Form der Übernahme der Kosten für teilzeitbetreutes Wohnen. Für die Hilfeleistung „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“ in der Lebenshilfe erhält er keinen Lohn, sondern eine Motivationsprämie in unterschiedlicher, jedoch monatlich 50 € nicht übersteigender Höhe und ein Taschengeld von monatlich 102,15 €. Daneben bezieht er eine Waisenpension von knapp 200 € zuzüglich einer Ausgleichszulage von ca 40 € bis 60 € monatlich. Außerdem erhält er die erhöhte Familienbeihilfe.
Der Antragsgegner, sein Vater, erzielte von 2019 bis 2022 ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund 2.000 € netto. Der Antragsteller, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, beantragte, den Vater rückwirkend ab zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 540 € zu verpflichten. Der Vater bestritt die Aktivlegitimation des Sohnes und ...