Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Leistungszuständigkeit für pauschales Kinderbetreuungsgeld
iFamZ 2023/150
Art 68 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004
Ist der Vater des Kindes im maßgeblichen Zeitraum in Österreich beschäftigt und die – mit dem Kind in Polen lebende – Mutter dort tatsächlich nicht erwerbstätig, ist Österreich vorrangig leistungszuständig und hat der Mutter das pauschale Kinderbetreuungsgeld nach Polen zu exportieren.