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Verweigerung der Befundaufnahme beim Sachverständigen
iFamZ 2023/158
Im Bestellungsverfahren ist ein Sachverständigengutachten nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters.
[1] Das Erstgericht hat für die Betroffene eine Erwachsenenvertreterin gem § 271 ABGB bestellt und diese mit den Angelegenheiten der Vertretung der Betroffenen bei der Wahrnehmung deren Rechte aus der geschlossenen Ehe, wie Unterhalt bzw im Fall der Scheidung der Ehe Geschiedenenunterhalt und nachehliche Vermögensteilung sowie Vertretung im vom Ehemann gegen die Betroffene geführten Scheidungsverfahren, betraut. Bis zur Rechtskraft des Beschlusses wurde die Erwachsenenvertreterin auch zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin bestellt. (…)
[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen, in dem sie eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens „wegen Verfahrensmängel“, eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage wird mit einer fehlenden Rsp zur Frage, ob in der Vornahme einer fachpsychiatrischen Begutachtung durch einen Sachverständigen in zwei Gerichtsverhandlungen (hier im Scheidungsverfahren) ...