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Vorrang des konkreten Kindeswohls vor der Rückführung aus generalpräventiven Gründen
iFamZ 2023/174
Art 8 EMRK; Art 24 GRC; Art 13 HKÜ; Art 27 Abs 3 VO Brüssel IIb
(…) [4] 1. Das Kindeswohl ist ein zentrales Anliegen (auch) der (internationalen) Rechtsordnung (vgl Art 8 EMRK; Art 24 GRC; BVG über die Rechte von Kindern, BGBl I 2011/4; s auch Art 19 UN-Konvention über die Rechte des Kindes hinsichtlich des Schutzes vor Gewaltanwendung). Gerade bei der nach einer Kindesentführung raschestmöglich (vgl dazu 6 Ob 13/23i [ErwGr 1.]) zu treffenden Entscheidung über die Rückführung eines Kindes muss das Kindeswohl (des konkret betroffenen Kindes) die vorrangige Überlegung sein (EGMR , M. A. gg Österreich, Bsw 4097/13, Rn 108, 112, 115, 136]). Dessen Wohl hat (sogar) noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind darf nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des – abstrakten – Kindeswohls, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen, herbeigeführt werden (RIS-Justiz RS0106456; s auch RIS-Justiz RS0106455).
[5] 2. Auch der von den Vorinstanzen angewendete Art 13 Abs 1 lit...