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Ruhen von Mehr- und Überstundenpauschalen während Elternteilzeit
iFamZ 2023/149
Da Elternteilzeitbeschäftigte nicht zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) verpflichtet sind, ruht bei einem All-in-Gehalt, mit dem über das Grundentgelt hinaus auch die Leistung von Mehr- und Überstunden abgegolten wird, der für Mehr- und Überstunden gezahlte Gehaltsbestandteil während der Elternteilzeit. Eine Abgeltung von Mehr- und Überstunden setzt ihre tatsächliche Leistung voraus.