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Keine Aufrechnung gegen Kindesunterhalt im Außerstreitverfahren
iFamZ 2023/133
Ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen. Auch eine entsprechende Aufrechnungseinrede des Unterhaltsschuldners gegen die im Außerstreitverfahren geltend gemachte Unterhaltsforderung des Kindes ist als unzulässig zurückzuweisen.